Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

33 6). Die Höhe der Abfertigung beträgt für Invalide 
bei einer Rente von —— 
J. Ortsklasse II. Ortsklasse III. Ortsklasse 
über 75000 8 7560 86930. - 8 6300- 
65 75000 45320 2 5 3960. 2 , 3600- 
55 -60/0 2400. - 2200 - 2000—æ 
15-550/0, 21602 „1980. - 41800ö— 
35 — 450/0 84 - 792- 720- 
Bei Kriegerswitwen beträgt die Abfertigung nach 8 36 
(nicht bei Wiederverehelichung 8 2213, 41)9—. 
bei deee 1. Ortsklasse II. Ortsklasse III. Ortsklasse 
erwerbsunf. m.2 Kindern 8 396000 8 363000 8 3300- 
erwerbsunf. mit weniger — ** J 
Als 2 Kindern, 252000 „2310 -2 2100- 
erwerbsfähigen Witwe. . 900825 — 750 - 
Vorausempfang. 
8 36. II. Durchführungsverordnung B. Bisher wurden 
Vorausempfänge auf die Rente bis zur Höhe einer Jahres⸗ 
rente gewährt. Die Rückzahlung erfolgte durch den Abzug 
der halben Rente während zweier Jahre.— 
In nächster Zeit werden diesbezüglich neue Bestimmungen 
erlassen werden, die in den Kriegsopferzeitungen (z. B. 
„sterreichs Kriegsopfer“, Wien J, Hofburg) rechtzeitig 
bekanntgegeben werden. 
Ärztliches Gutachten. 
8 43. Das ärztliche Gutachten ist sowohl für den Bureau— 
bescheid der J.E.K. als auch für die Entscheidung der Schieds- 
kommission von ausschlaggebender Bedeutung. Bisher konnte 
der Invalide bei jeder Begutachtung durch den Amtsarzt die 
Beiziehung seines Vertrauensarztes verlangen. Infolge vor— 
gekommener Mißbräuche wurde diese Bestimmung dahin abge— 
ändert, daß der Invalide keinen Einfluß mehr darauf hat, 
welcher Arzt ihn begutachtte.— 
Die Sachverständigen werden wie bisher von der J. E. K. 
ernannt. Jeder Fall kann einem oder mehreren Sachverständigen 
zur Begutachtung zugewiesen werden. Selbstverständlich ist es 
für den Invaliden von Vorteil, wenn er ärztliche Zeugnisse 
über den Verlauf und die Behandlung seines Leidens bei— 
bringen kann. Glaubt der Invalide, daß das ärztliche Gut— 
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