Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Elternrente. 
826. Voraussetzung jeder Elternrente ist die Bedürftigkeit. 
Für die einfache Elternrente kommt die Bedingung 
hinzu, daß der Sohn die Eltern seinerzeit wesentlich unter— 
ftüßt hat. Der Anspruch auf die erhöhte Elternrente 
besteht dann, wenn der einzige Sohn oder von mehreren 
Söhnen zwei gefallen oder an einem Kriegsleiden gestorben 
sind. In diesem Falle ist nur die Bedürftigkeit Voraussetzung, 
nicht aber auch, daß der Sohn oder die Söhne die Eltern 
wesentlich unterstützt haben. 
Auf die erhöhte Elternrente haben somit auch bedürftige 
Eltern Anspruch, deren einziger Sohn oder ein zweiter jetzt 
an einem anerkannten Kriegsleiden stirbt. 
Eltern, welche auf Grund des Gesetzes Anspruch hätten, 
aber diesen bis jetzt nicht geltend machten, können nur noch 
bis zum 1. Mai 1927 um gnadenweise Nachsicht von der 
Fristversäumnis ansuchen. Für Eltern aber, deren Sohn als 
Invalide anerkannt ist, besteht auch künftig nach dessen Tod 
während eines Jahres die Möglichkeit, den Anspruch auf die 
Elternrente anzumelden. 
Krankenkasse und J.k. ß. 
8 28. Wenn ein Kriegsbeschädigter, der gleichzeitig Mit— 
glied einer Krankenkasse ist, erkrankt, so meldet er sich zu erst 
bei der Krankenkasse. Entscheidet diese, daß es sich 
um ein Kriegsleiden handelt, so kann die Krankenkasse die 
Behandlung mit einer schriftlichen Erklärung aus diesem 
Grunde ablehnen. 
Der Kriegsbeschädigte muß sich nun mit dieser 
schriftlichen Erklärung beim Invalidenarzt (Gemeinde— 
arzt, Bezirksarzt, Invalidenamtsarzt) melden. 
Handelt es sich nach der Meinung dieses Arztes um ein 
Kriegsleiden, so wird er ihn in Behandlung nehmen, ist er 
aber der Ansicht, daß es kein Kriegsleiden ist, so ist nach 
dem Wortlaut des Gesetzes die Krankenkasse zur Durch— 
führung der Heilbehandlung verpflichtet und hat 
bis zur Entscheidung dieses Zweifels alle Kosten vorläufig 
zu tragen. 
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