Volltext: Die Benediktiner-Ordensreform des 13. und 14. Jahrhunderts

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selbe dem nächsten Generalkapitel vorbehalten bleiben. Dasselbe 
gilt betreff der Visitatoren. — Im Falle eines Brandes oder 
anderweitiger Verarmung eines Klosters sollen alle übrigen Mit 
glieder des Ordenskapitels nach Kräften bemüht sein, dessen 
Wiederherstellung zu ermöglichen. — Bei Eröffnung des Kapitels 
soll die heil. Geist-Messe feierlich gehalten und wer immer die 
Verbrüderung des Kapitels nachsuchen will, kann in Folge der 
Verbrüderung der Klöster Antheil an den guten Werken der 
selben, sogar auch für bereits Verstorbene erlangen; am Schluffe 
des Kapitels soll ein allgemeines Schuldkapitel und hierauf 
die Absolution der lebenden und verstorbenen Brüder des 
Kapitels stattfinden; den Schluß bildet der Segen und der 
Friedenskuß. — Die Kapitels-Visitatoren sollen 8 Tage nach 
Ostern (1226) ihre Reise beginnen und die Statuten bereits bis 
St. Andreastag 1225 überall hin versandt und promulgirt wer 
den. Besonderes Augenmerk sollen die aus Visitatoren auf die 
aus mehr oder minder wichtigen Gründen vom Kapitel wegge 
bliebenen Prälaten haben und dieselben zum Besuch des nächsten 
Kapitels 1228 zu Rading ernstlich zu verhalten sein. 
Dieses ist in kurzen Zügen die Geschichte der englischen 
Ordensreform auf Grund des Dekretes Jnnocenz III, Der Geist 
der Gemeinsamkeit hatte nicht allein alle Schwierigkeiten, die 
in der Sache selbst lagen, überwunden, sondern eine wahre, 
lebenskräftige Einheit in regulären Dingen und nicht minder 
eine starke standcsmäßige Einigung in weltlichen Dingen in's 
Leben gerufen. Selbst die Berufung von Zisterzienseräbten war 
als überflüssig bei Seite gelassen. UebrigenS war die Ver 
fügung wegen Stellvertretung und Ersetzung der Präsidenten wenn 
auch nicht völlig dem Dekrete gemäß — doch von praktischem 
Nutzen. -— Freilich fand der Prälatenstand Englands einen nicht 
gleichgiltigen Eiferer für religiöse Zucht an dem Erzbischöfe von 
Kanterbury, Stephan von Langton, wie dieses die Sta 
tuten des von diesem gehaltenen Provinzialkonzils von Oxford 
1222 deutlich genug darthnn, in welchen die Verordnungen des 
Latcrankonzils ihren Ausdruck fanden. 17 ) 
,T ) Siehe Bail, summa conc. II. 419 ff. cc. 35 -36, 41—45 und 
Rieh. annal. conc. II. 167 cc. 43 - 4.9 und 168. 1. 2. ecl. Spelm,
	        
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