Volltext: Wels

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die Macht der Zünfte zu brechen. Es fielen >> 
alle politischen Vorrechte der Innungen, so 
daß nur Rechte gewerblicher Natur blieben. 
Man erwog die Vor- und Nachteile des 
Zunftwesens und endlich wehte mit 1810 
beginnend, das Banner der Gewerbefreihnt Z 
durch fast alle Länder Europas, in Oester^- 
reich seit 1857, nachdem es bereits siegreich 
in den Vereinigten Staaten Nord-AmerRas 
ausgepflanzt war. 
Um den Lesern nach diesen ein- 
leitenden Worten eine Vorstellung von 
einer Jnnnngsordnung zu ermöglichen, lassen 
wir aus den vielen noch vorhandenen dies- 
bezüglichen Dokumenten, die älteste Hand- 
Werksordnung der Schneider, welche vom 
Magistrat am 4. Jänner 1521 und 9. 
August 1563 aufgerichtet wurde, in vollem 
Wortlaut folgen: 
1. Jeder Meister, der im Burgfrieden 
gesessen ist und zur Zeche und Bruderschaft 
gehört, soll zu jedem Quatember (7* Jahr) 
12 Pfg., jeder Geselle alle 14 Tage 2 Pfg. 
und ein Junge 1 Pfg. zur Lade legen. 
2. Tie zwei Zechmeister werden durch 
alle Meister aus ein Jahr erwählt. Dawider- 
handelnde um 72 Pfg. zur Stadtkammer 
und in die Zeche um 1 Pfund Wachs be- 
strast. 
3. Wenn die Zechmeister eine Versamm- 
lnng zusammeuberusen, müssen alle Meister 
gehorchen bei Strafe von einem halben Pfd. 
Wachs, auch Sperrung des Gewerbes und 
Strafe von 72 Pfg. zur Stadtkammer. (Das 
Stadtkammeramt hatte die Einkünfte der 
Stadt zu verwalten, welche ehedem meist in 
den Leistungen der untertänigen Bürgerschaft 
bestanden. Der Vrf.)
	        
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