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die Macht der Zünfte zu brechen. Es fielen >>
alle politischen Vorrechte der Innungen, so
daß nur Rechte gewerblicher Natur blieben.
Man erwog die Vor- und Nachteile des
Zunftwesens und endlich wehte mit 1810
beginnend, das Banner der Gewerbefreihnt Z
durch fast alle Länder Europas, in Oester^-
reich seit 1857, nachdem es bereits siegreich
in den Vereinigten Staaten Nord-AmerRas
ausgepflanzt war.
Um den Lesern nach diesen ein-
leitenden Worten eine Vorstellung von
einer Jnnnngsordnung zu ermöglichen, lassen
wir aus den vielen noch vorhandenen dies-
bezüglichen Dokumenten, die älteste Hand-
Werksordnung der Schneider, welche vom
Magistrat am 4. Jänner 1521 und 9.
August 1563 aufgerichtet wurde, in vollem
Wortlaut folgen:
1. Jeder Meister, der im Burgfrieden
gesessen ist und zur Zeche und Bruderschaft
gehört, soll zu jedem Quatember (7* Jahr)
12 Pfg., jeder Geselle alle 14 Tage 2 Pfg.
und ein Junge 1 Pfg. zur Lade legen.
2. Tie zwei Zechmeister werden durch
alle Meister aus ein Jahr erwählt. Dawider-
handelnde um 72 Pfg. zur Stadtkammer
und in die Zeche um 1 Pfund Wachs be-
strast.
3. Wenn die Zechmeister eine Versamm-
lnng zusammeuberusen, müssen alle Meister
gehorchen bei Strafe von einem halben Pfd.
Wachs, auch Sperrung des Gewerbes und
Strafe von 72 Pfg. zur Stadtkammer. (Das
Stadtkammeramt hatte die Einkünfte der
Stadt zu verwalten, welche ehedem meist in
den Leistungen der untertänigen Bürgerschaft
bestanden. Der Vrf.)