Volltext: 700 Jahr-Feier der Stadt Eferding

schlag. Doch nur für kurze Zeit. Denn die geistlichen und welt¬ 
lichen Grundherren nahmen den Wiederaufbau sofort energisch 
jn Angriff und alsbald blühten die Landstriche an der Donau 
neuerlich auf, Handel und Verkehr stellten sich wieder ein 
und niit ihnen auch die Märkte. So finden wir heute einige 
Städte, die sich der königlichen Verleihung ihres Marktes 
aus dem zehnten und elften Jahrhundert rühmen können. 
Neben diesen besonders begünstigten Orten gab es aber 
noch eine ganze Reihe anderer, an denen dank verschieden¬ 
artiger Umstände sich eben¬ 
falls ein Handelsverkehr ent¬ 
wickelte und Märkte ent¬ 
standen. Orte mit großen 
kirchlichen Festen, Flußüber¬ 
gänge, Landestellen, Ver¬ 
waltungssitze großer Grund¬ 
herrschaften zogen ja den 
Verkehr an sich. Allein ein 
solcher Markt unterschied sich 
von jenem der königlichen 
Privilegien teils durch die 
geringere Bedeutung, teils 
durch den Mangel des be¬ 
sonderen königlichen Schutzes 
für die Besucher des Marktes, 
der sich in der besonders 
strengen Strafe für Markt¬ 
friedensbrecher kundtat. 
Das Vorhandensein 
eines Marktes schied' aber 
den Ort von seiner Um¬ 
gebung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch äußerlich ab. 
Die landwirtschaftliche Grundlage des Lebenserwerbes trat 
mehr und mehr zurück; damit verlor sich auch der 
Bedarf nach den ausgedehnten Baulichkeiten des landwirt¬ 
schaftlichen Betriebes. Die Wohn- und Arbeitsstätte wurde 
kleiner. Dafür zog die Möglichkeit raschen/Erwerbes durch 
Gewerbe und Kaufmannschaft eine Menge neuer Leute an, 
die zwar wenig Raum zur Wohnung, dafür die möglichste Nähe 
beim Handelsplatz verlangten. Die Grundherrschaft, welcher 
Die Schaumburg. 
Erhebung des Ortes zur Stadt. Als Stadt (eivitns) galt im 
hohen Mittelalter ein Ort, welcher Markt, eine eigene Gerichts¬ 
barkeit und das Recht, eine Befestigung anzulegen und zu er¬ 
halten aufzuweisen hatte. Die Erhebung zur Stadt bestand also 
in der Konzessionierung des Marktes, wofern dies nicht schon 
früher der Fall gewesen war, in der Verleihung der Gerichts¬ 
barkeit und in der Erlaubnis zur Anlage einer Befestigung. 
Die Gerichtsbarkeit beschränkte sich auf die sogenannte 
niedere Gerichtsbarkeit, das heißt auf alle Fälle, die mit 
Geld gebüßt und gesühnt 
werden konnten. Die obere 
Grenze war dabei wechselnd, 
doch konnte gewöhnlich schon 
über den Diebstahl nicht 
mehr durch das Stadtgericht 
geurteilt werden. Im Laufe 
der Zeit erwarben viele 
Städte auch die hohe Ge¬ 
richtsbarkeit mit dem Blut¬ 
bann, womit das Recht zur 
Fällung und Vollstreckung 
von Urteilen über Ver¬ 
brechen, die an Leib und 
Leben gestraft wurden (Dieb¬ 
stahl, Raub, Notzucht und 
Mord), gegeben war. Dem 
Stadtgericht unterstanden 
die Bürger, die nicht haus¬ 
besitzenden sogenannten In¬ 
wohner und die Bewohner 
eines bestimmten Bezirkes 
um die Stadt, der Burgfrieden genanntwurde. DiehoheGerichts- 
barkeit übte der Inhaber des Landgerichtsbezirkes aus, darin 
die Stadt gelegen war; an ihn mußte das -Stadtgericht die 
festgenommenen Schwerverbrecher ausliefern. Dafür standen 
ihm gewisse Leistungen seitens der Stadt zu. 
Der Grundherr oder Stadtherr, auf dessen Boden sich 
die Stadt erhob, hatte das Eigentumsrecht an ihr und zog 
daraus verschiedene Nutzungen. Auch konnte er die Stadt ver¬ 
setzen, verkaufen und vererben. 
Alte Ansicht von Eferding (nach Merlan). 
der Grund und Boden gehörte, verlieh nur in Anlehnung 
an die Siedlungsform in den in die Röinerzeit zurückreichenden 
Bischofsstädten kleine Grundstücke gegen mäßige Dienste, 
die sog. „Hofstätten" (nrene). Ihr Inhaber besaß sie „zu Burg¬ 
recht" und erbaute darauf sein Wohnhaus. Diese Hofstätten 
lagen an einer breiteren, platzähnlichen Straße, dem soge¬ 
nannten Markt. Von dieser Marktsiedelung hebt sich die 
ursprüngliche Dorfsiedelung meist deutlich ab. 
Wir verstehen nun, daß der Markt nach mittelalterlicher 
Rechtsanschanung die notwendige Voraussetzung war für eine 
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Die Form der Erhebung war verschieden. Seit der Aus¬ 
bildung eines Landesfürstentums, also seit dem Ende des 
zwölften Jahrhunderts, konnte sie auch in der Form erfolgen, 
daß auf Bitte des Grundherrn — nach entsprechender Aus¬ 
einandersetzung mit dem Landgerichtsherrn — der Landesfürst 
durch einen Erlaß an diesen den Ort von dessen Gerichtsbarkeit 
befreite und durch die Erlaubnis zur Anlage einer entsprechen¬ 
den. Befestigung erteilte. Das genügte, um einen Markt zur 
Stadt zu machen. Da aber die alten Stammesrechte, in unseren 
Gegenden t>ie LexBaiuvariorum (aus dem achten Jahrhundert),
	        
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