Volltext: Die bayerische Ernährungswirtschaft im Kriege [Heft 66/68]

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Erhöhung der Preise, eine Neufassung der für die Bewirtschaftung 
von Milch, Butter und Käse geltenden Anordnungen, die mit ihren 
Abänderungen vom 14. März und 21. Juli 1919 den derzeitigen 
Rechtszustand darstellen. Die erste Abänderung brachte eine Neu 
regelung der sich auf die Butter- und Käselagerung beziehenden Vor 
schriften, die zweite ein weiteres sehr beträchtliches Steigen der 
Preise. Der Inhalt dieser Vorschriften bildet ^ie Grundlage der 
nachfolgenden kurzen Erörterung der Regelung der Milch- und Fett 
versorgung, wie sie Ende Juli 1919 in Bayern bestand. 
III. Die bestehende Regelung der bayerischen Milch- und Fett 
wirtschaft. 
1. -L i e f e rp f l i ch t. 
Die Milch- und Fettversorgung baut sich in Bayern auf der 
Grundlage der Lieferpflicht auf. Sie hat ihren Ausdruck 
gefunden in der Anordnung, daß jeder Kuhhalter die von seinen 
Kühen erzeugte Milch, ebenso wie die selbstgewonnene Butter mit 
Ausnahme des zulässigen Eigenbedarfes zur Sicherung des Be 
darfes der Allgemeinheit abzuliefern hat. Es sollen also nicht nur 
die Mengen erfaßt werden, die dem Kuhhalter gegenüber als äb- 
lieferungspflichtig bezeichnet werden, sondern auch darüber hinaus 
alles, was er über seinen festgestellten Eigenbedarf hinaus erzeugt. 
Zweck dieser Anordnung ist, nach Möglichkeit zu verhindern, daß 
Milch und Butter infolge einer nicht immer vermeidbaren unge 
nauen Festsetzung der Höhe der Lieferschuld in den freien Verkehr ge 
langen. 
Der Eigenbedarf derKuhhalter setzt sich zusammen 
aus dem Bedarf der Wirtschaftsangehörigen (Selbstversorger) und 
dem Bedarf für die Wirtschaft. Als Selbstversorger werden alle 
Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und denjenigen Wirtschafts 
angehörigen betrachtet, die gegen Entgelt in ein dauerndes Arbeits 
verhältnis zu dem Betriebe getreten sind, das ihre Arbeitskraft voll 
ständig oder ganz überwiegend in Anspruch nimmt, wobei jedoch die 
Selbstversorgereigenschaft von Wirtschaftsangehörigen, die nicht zur 
Haushaltungsgemeinschaft gehören, nur für den Fettbezug, nicht 
aber für den Milchbezug anerkannt wird. Als Kuhhalter gilt nur, 
wer Milchvieh für eigene Rechnung im eigenen Betriebe hält. Für 
die Festsetzung der Menge, die den Selbstversorgern zum Eigenbedarf 
ihres Haushalts belassen werden soll, konnte eine einheitliche Rege 
lung für das ganze Land nicht getroffen werden. Die Einhaltung 
der von der Reichsfettstelle hierfür gegebenen Richtlinien — ein Voll-
	        
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