Volltext: Die bayerische Ernährungswirtschaft im Kriege [Heft 66/68]

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sondern auch für spätere Zeiten die Möglichkeit einer zweckmäßigen 
Versicherungsregelung gegeben. 
HI. Regelung des Verkehrs mit Zucht- und Nutzvieh. 
Die Rücksicht auf die Schlachtviehaufbringung, die ja mit dem 
Nutz- und Zuchtviehverkehr in engstem Zusammenhang steht, die 
Notwendigkeit der Sicherstellung der für die Milchgewinnung, 
Felderbestellung und Nachzucht erforderlichen Tiere hatte schon in 
den ersten Kriegsjahren einschneidende Maßnahmen zur Über 
wachung des Nutz- und Zuchtviehverkehrs zur Folge gehabt. Der 
Nutz- und Zuchtviehhandel wurde der Konzessionspflicht und ver 
schiedenen Kontrollvorschriften unterworfen. Höchstpreise wurden 
festgesetzt, der Kauf über Kopf verboten, der Schlußscheinzwang ein 
geführt und die Ausfuhr aus Bayern von der Genehmigung der 
Bayerischen Fleischversorgungsstelle abhängig gemacht. Die Höchst 
preisfestsetzung für Nutz- und Zuchtvieh war stets eine/ der 
heißumstrittensten Fragen. Nicht nur die grundsätzliche Frage 
selbst, sondern auch die der Höhe der Preise und der Ab 
stufung wurde nur nach längeren, schwierigen Ver 
handlungen mit den Sachverständigen und den Inter 
essenten gelöst. Die Hauptschwierigkeit entstand dadurch, daß die 
Rücksicht auf die Schlachtviehaufbringung die Angleichung an die 
Schlachtviehpreise gebot, andererseits aber die natürliche Tendenz 
einer höheren Bewertung des Nutz- und Zuchtviehs besteht. Bei 
Milch- und trächtigen Kühen mußten Zuschläge geschaffen werden, 
die der Verschiedenheit der Nutzleistung gerecht werden sollten; für 
Herdebuchtiere wurden Ausnahmen festgelegt. Die Mißbräuche, die 
mit dem freien Verkehr von Landwirt zu Landwirt getrieben 
nmrden, die Höchstpreisüberschreitungen und die Ausnützung der 
Nutz- und Zuchtvieh-Vermittlung zum Schleichhandel mit Vieh 
ivaren wiederholt die Ursache eines Verbots des Handels mit Nutz- 
und Zuchtvieh und jeder gewerbsmäßigen Vermittlung dieser Tiere. 
So für die Zeit vom 4. bis 30. September 1917. Ebenso wurde am 
7. März 1918 verfügt, daß vom 13. März 1918 ab jede Veräuße 
rung, Erwerbung oder Vermittlung von Nutz- und Zuchtrindvieh 
verboten sei. Ausgenommen wurden in der Hauptsache nur die 
Milchkühe, erkennbar trächtigen Kühe und Kalbinnen und Kälber 
bis zum Alter von 3 Monaten. Verboten wurde auch das Abhalten 
von Nutz- und Zuchtrindviehmärkten. Am 11. März 1918 trat auch 
das Zugochsenmonopol der Bayerischen Fleischversorgungs 
stelle in Wirksamkeit. Das Handelsverbot wurde infolge der 
Schwierigkeiten der Fleischversorgung während der Zeit der
	        
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