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sondern auch für spätere Zeiten die Möglichkeit einer zweckmäßigen
Versicherungsregelung gegeben.
HI. Regelung des Verkehrs mit Zucht- und Nutzvieh.
Die Rücksicht auf die Schlachtviehaufbringung, die ja mit dem
Nutz- und Zuchtviehverkehr in engstem Zusammenhang steht, die
Notwendigkeit der Sicherstellung der für die Milchgewinnung,
Felderbestellung und Nachzucht erforderlichen Tiere hatte schon in
den ersten Kriegsjahren einschneidende Maßnahmen zur Über
wachung des Nutz- und Zuchtviehverkehrs zur Folge gehabt. Der
Nutz- und Zuchtviehhandel wurde der Konzessionspflicht und ver
schiedenen Kontrollvorschriften unterworfen. Höchstpreise wurden
festgesetzt, der Kauf über Kopf verboten, der Schlußscheinzwang ein
geführt und die Ausfuhr aus Bayern von der Genehmigung der
Bayerischen Fleischversorgungsstelle abhängig gemacht. Die Höchst
preisfestsetzung für Nutz- und Zuchtvieh war stets eine/ der
heißumstrittensten Fragen. Nicht nur die grundsätzliche Frage
selbst, sondern auch die der Höhe der Preise und der Ab
stufung wurde nur nach längeren, schwierigen Ver
handlungen mit den Sachverständigen und den Inter
essenten gelöst. Die Hauptschwierigkeit entstand dadurch, daß die
Rücksicht auf die Schlachtviehaufbringung die Angleichung an die
Schlachtviehpreise gebot, andererseits aber die natürliche Tendenz
einer höheren Bewertung des Nutz- und Zuchtviehs besteht. Bei
Milch- und trächtigen Kühen mußten Zuschläge geschaffen werden,
die der Verschiedenheit der Nutzleistung gerecht werden sollten; für
Herdebuchtiere wurden Ausnahmen festgelegt. Die Mißbräuche, die
mit dem freien Verkehr von Landwirt zu Landwirt getrieben
nmrden, die Höchstpreisüberschreitungen und die Ausnützung der
Nutz- und Zuchtvieh-Vermittlung zum Schleichhandel mit Vieh
ivaren wiederholt die Ursache eines Verbots des Handels mit Nutz-
und Zuchtvieh und jeder gewerbsmäßigen Vermittlung dieser Tiere.
So für die Zeit vom 4. bis 30. September 1917. Ebenso wurde am
7. März 1918 verfügt, daß vom 13. März 1918 ab jede Veräuße
rung, Erwerbung oder Vermittlung von Nutz- und Zuchtrindvieh
verboten sei. Ausgenommen wurden in der Hauptsache nur die
Milchkühe, erkennbar trächtigen Kühe und Kalbinnen und Kälber
bis zum Alter von 3 Monaten. Verboten wurde auch das Abhalten
von Nutz- und Zuchtrindviehmärkten. Am 11. März 1918 trat auch
das Zugochsenmonopol der Bayerischen Fleischversorgungs
stelle in Wirksamkeit. Das Handelsverbot wurde infolge der
Schwierigkeiten der Fleischversorgung während der Zeit der