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bei vollfleischigen Kühen 19%
‘ „ Ochsen und Jungrindern .... 18°/«
„ „ Bullen 16 %
„ angefleischten Und fleischleeren Kühen., . . - 20«/«
» „ „ Ochsen und
JmMmdern . 18 °/o
. „ Bullen ... 17 %
Überschreitet das Magengewicht diese Grenze, so steht dem Ver
käufer nur der Preis zu, der sich unter Zugrundelegung des um
den Betrag der Überschreitung gekürzten Zahlgewichts ergibt.
Für den Fall, daß durch freihändigen Aufkauf nicht genügend
Vieh aufgebracht werden kann, hat der bereits. genannte Vieh
lieferungsausschuß in Tätigkeit zu treten. Er stellt unter Bei
ziehung eines Gemeindevertreters durch Stallnachschau fest, welche
Viehstücke ohne Gefährdung des Betriebes abgegeben werden können.
Mit der Eröffnung dieses Beschlusses sind die Tiere beschlagnahmt.
Werden sie nicht freiwillig abgegeben, so sind sie von der Bezirks
verwaltungsbehörde einer zum Ankauf berechtigten Stelle zu üb er
eign e n. Die Fälle, in denen enteignet werden mußte, können
im Verhältnis zum frei aufgekauften Vieh als selten bezeichnet
werden.
Für weite Kreise ist auch die Lösung der V e r s i ch e r u n g s -
frage in Bayern von Interesse. Die aufgekauften Schlachttiere
sind ab Stall gegen Versand- und Schlachtschäden beim Bayerischen
Schlachtviehversicherungsverband versichert. Dieser Verband ist bei
der Versicherungskammer, einem staatlichen Institut, errichtet, und
zwar unter Anschluß an die Bayerische Landesviehversicherungs
anstalt a. G. Ausgenommen von der Versicherung sind sichtlich
schwerkranke, bei der Übergabe an den Kommissionär oder den Auf
käufer nicht versandfähige Tiere. Zur bestmöglichen Verwertung
gekaufte Tiere sind gegen Schlachtschäden nur dann versichert, wenn
sie bei der Übernahme durch die belieferte Stelle der zuständige
Kreisbevollmächtigte als versicherungssähig erklärt hat. Wenn der
Kommissionär keine Versandschadenversicherung beim Schlachtvieh
versicherungsverband genommen hat, sind die Tiere nur gegen
Schlachtschäden versichert; in diesem Falle trägt der Kommissionär
den Versandschaden. Die Versicherungsgebühren tragen je zur
Hälfte Verkäufer und belieferte Stelle. Anfangs Oktober 1919 hat
der bayerische Landtag einen Gesetzentwurf angenommen, der zur
Erzielung des erforderlichen Gefahrenausgleichs die Möglichkeit
schafft, die Teilnahme an der Versicherung des Schlachtviehs zur
Zwangspflicht zu machen. Damit ist nicht nur der seit 1. Oktober
in der Schlachtviehanlieferung getroffenen Änderung entsprochen,
des
Kontroll-
gewichtcS.