Volltext: Die bayerische Ernährungswirtschaft im Kriege [Heft 66/68]

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bei vollfleischigen Kühen 19% 
‘ „ Ochsen und Jungrindern .... 18°/« 
„ „ Bullen 16 % 
„ angefleischten Und fleischleeren Kühen., . . - 20«/« 
» „ „ Ochsen und 
JmMmdern . 18 °/o 
. „ Bullen ... 17 % 
Überschreitet das Magengewicht diese Grenze, so steht dem Ver 
käufer nur der Preis zu, der sich unter Zugrundelegung des um 
den Betrag der Überschreitung gekürzten Zahlgewichts ergibt. 
Für den Fall, daß durch freihändigen Aufkauf nicht genügend 
Vieh aufgebracht werden kann, hat der bereits. genannte Vieh 
lieferungsausschuß in Tätigkeit zu treten. Er stellt unter Bei 
ziehung eines Gemeindevertreters durch Stallnachschau fest, welche 
Viehstücke ohne Gefährdung des Betriebes abgegeben werden können. 
Mit der Eröffnung dieses Beschlusses sind die Tiere beschlagnahmt. 
Werden sie nicht freiwillig abgegeben, so sind sie von der Bezirks 
verwaltungsbehörde einer zum Ankauf berechtigten Stelle zu üb er 
eign e n. Die Fälle, in denen enteignet werden mußte, können 
im Verhältnis zum frei aufgekauften Vieh als selten bezeichnet 
werden. 
Für weite Kreise ist auch die Lösung der V e r s i ch e r u n g s - 
frage in Bayern von Interesse. Die aufgekauften Schlachttiere 
sind ab Stall gegen Versand- und Schlachtschäden beim Bayerischen 
Schlachtviehversicherungsverband versichert. Dieser Verband ist bei 
der Versicherungskammer, einem staatlichen Institut, errichtet, und 
zwar unter Anschluß an die Bayerische Landesviehversicherungs 
anstalt a. G. Ausgenommen von der Versicherung sind sichtlich 
schwerkranke, bei der Übergabe an den Kommissionär oder den Auf 
käufer nicht versandfähige Tiere. Zur bestmöglichen Verwertung 
gekaufte Tiere sind gegen Schlachtschäden nur dann versichert, wenn 
sie bei der Übernahme durch die belieferte Stelle der zuständige 
Kreisbevollmächtigte als versicherungssähig erklärt hat. Wenn der 
Kommissionär keine Versandschadenversicherung beim Schlachtvieh 
versicherungsverband genommen hat, sind die Tiere nur gegen 
Schlachtschäden versichert; in diesem Falle trägt der Kommissionär 
den Versandschaden. Die Versicherungsgebühren tragen je zur 
Hälfte Verkäufer und belieferte Stelle. Anfangs Oktober 1919 hat 
der bayerische Landtag einen Gesetzentwurf angenommen, der zur 
Erzielung des erforderlichen Gefahrenausgleichs die Möglichkeit 
schafft, die Teilnahme an der Versicherung des Schlachtviehs zur 
Zwangspflicht zu machen. Damit ist nicht nur der seit 1. Oktober 
in der Schlachtviehanlieferung getroffenen Änderung entsprochen, 
des 
Kontroll- 
gewichtcS.
	        
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