Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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Hülsenfrüchten in der eigenen Wirtschaft verwendet werden; durch die 
Verordnung vom 13. November 1917 (RGBl. S. 1046) gab der 
Bundesrat zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und 
Monat 1 kg Hülsenfrüchte frei; Verfütterung wurde nicht gestattet. 
Für das Wirtschaftsjahr 1918/19 wurden außer den Hülsenfrüchten 
auch noch Mais und Lupinen für die Reichsgetreidestelle beschlag 
nahmt (Verordnung vom 29. Mai 1918, RGBl. S. 425). Die 
Hülsenfrüchte durften von den Landwirten nur zur menschlichen Er 
nährung im bisherigen Umfange verwendet werden. Dagegen konnte 
die Reichsfuttermittelstelle die Verfütterung von Mais im eigenen 
Betriebe an Stelle von Hafer oder Gerste genehmigen. Ferner war 
gestattet, von den selbstgebauten Lupinen die Hälfte der geernteten 
Früchte für das im Betriebe gehaltene Vieh zu verwenden. (Verord 
nung vom 31. August 1918, RGBl. S. 1098). Wie selbstgebautes 
Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), so durften auch selbstgebauter 
Mais und selbstgebaute Lupinen vor der Reife als Grünfutter 
im eigenen Betriebe verbraucht werden.
	        
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