Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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der Gerste auf die Reichsgetreidestelle übergegangen war, wurde 
die Tätigkeit der Reichs-Gerstengesellschaft wesentlich eingeschränkt 
(Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamls vom 
21. Juli 1917, RGBl. S. 639). Der Reichsfuttermittelstelle oblag 
auch fernerhin die Verteilung des Futtergetreides innerhalb der ver 
ordnungsmäßig gezogenen Grenzen und die Erlassung der hierfür 
notwendigen Weisungen an die Kommunalverbände. 
Für die Ernte 1918 galten für die Verfütterung von Gerste 
im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahre. Es darf 
daher auf die über die Verwendung des Hafers gemachten Aus 
führungen Bezug genommen werden. Gerste durfte jedoch zur Ver 
fütterung an Stelle von Hafer den Landwirten von den Kommunal 
verbänden nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle, die sich 
mit der Reichsgetreidestelle ins Benehmen zu setzen hatte, belassen 
werden. Ein Futterausgleich mit Gerste war grundsätzlich nicht zu 
lässig. 
10. Hülsenfrüchte, Lupinen, Mais. 
Die Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 
26. August 1915 (RGBl. S. 520), die späterhin mehrfach abgeändert 
wurde, setzte eine Absatzbeschränkung zugunsten der Zen 
traleinkaufsgesellschaft, seit September 1916 zugunsten 
der Reichshülsenfrucht st eile, fest. Den Bestimmungen 
über Kraftfuttermittel blieben jedoch Ackerbohnen, Sojabohnen, 
Peluschken, Erbsenschalen und Erbsenkleie vorbehalten. Rach der Ver 
ordnung über Hülsenfrüchte vom 14. Dezember 1916 (RGBl. S. 1360) 
wurden auch die Ackerbohnen und Peluschken, und zwar auch dann, 
wenn sie bereits verarbeitet (verschrotet) waren, für die menschliche 
Ernährung in Anspruch genommen. Nur solche Hülsenfrüchte, die 
von der zuständigen Stelle für die menschliche Ernährung als nicht 
geeignet erklärt waren, durften verfüttert werden. Sojabohnen und 
Wicken waren an die Bezugsvereinigung, später an die Reichsfutter 
mittelstelle abzusetzen. Bei Ackerbohnen waren dem Besitzer fünf 
Doppelzentner für den Hektar der Anbaufläche belassen, konnten also 
auch verfüttert werden. Um die Landwirte für die Beschränkung in 
der Verwertung dieses wichtigen Futtermittels zu entschädigen, wurde 
den Ablieferern von Ackerbohnen ein Vorzugsrecht auf den Bezug von 
Bohnen-, Gersten- oder Weizenkleie eingeräumt. Durch die Reichs- 
getreideobdnung für die Ernte 1917 wurden alle Hülsenfrüchte, und 
zwar Erbsen, einschließlich der Futtererbsen aller Art, Bohnen, ein 
schließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken erfaßt; es durften daher von 
den Landwirten nur die vom Bundesrat festgesetzten Mengen an
	        
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