Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Händler oder Verbraucher unter 3 Tonnen, vom Höchstpreis freige 
lassen, um die Versorgung ver Kleinhändler zu ermöglichen. Auch 
über die Vergütung für toacfe wurden Bestimmungen getroffen. 
Nachdem die Vorratseryebung vom 1. Jevruar 13^5, wie schon 
erwähnt, einen veryaltnismatzig geringen Ha>eroesland ergeven hatte, 
mutzte zur Beschlagnahme öer ce-ersle geschritten werden, um 
die ce-erpe für die Ernährung der Pferde unv gleichzeitig für den 
menschlichen E>ebrauch sicherzusiellen (Bekanntmachung vom 3. wiarz 
13io, cktce-Bl. L>. lo3). Bon der Beschlagnahme waren Vorräte, die 
1 Tonne Nicht überfliegen, ausgenommen. T>ie Hauer von Zucht 
tieren und Pferden und die Landwirte durften ihre Vorräte zum 
Verfuttern in der eigenen Wirtschaft verwenden; ebenfo war das 
Saatgut, wie beim Hafer, von der Befcytagnaynie frei. Auch durften 
die Uniernehmer landwirtschaftlicher und gewervticyer Berrieoe ihre 
Vorräte m cserste zu itzceyl, lsraupen, imalzextrakl, Serslen- und 
itzcalzkaffee, dann zu Munmalz und zur Herfieuung von Bier ver- 
aroeilen; die Verwendung öer csersle in den Brauereien war fedoch 
durch die Bekanntmachung vom 10. Jevruar 134o ftzt^Bt. S. 37) 
eingefchranrt. Tiefe Mengen wurden auch von der Emeignung aus- 
genoiamen. Im uorigen fcytoffen ficy die Bestlmmungen der Mege- 
lung des Verkehrs mit Hafer an. Tie Höchstpreise wurden um 51M6 
für die Tonne ergöyl una auch der svteinr-aiwei mesen Preisen unter 
worfen. Eine Preiserhöhung nach dem I. Marz loro war Nicht mehr 
zugelassen lÄeraiiNlinacyung vom 3. ivcarz ituö, ptcsBl. S. ltö). 
Ta den Betrieven die Verarbeitung ihrer lsersienoorrate geslatlet 
war, so waren die für die Heeresverwaltung versagoaren Mengen 
sehr herabgesetzt. Es war die Slcyerftettuiig grotzerer itztengen ge 
boren. Turch die Berannimachung vom jl7. ivlai ly io (uMBl. 
ü82) wurde die itzt a tzo e r e i t u n g untersagt, mit Ausnahme 
der Herstellung von itztatzexlrait, ivtalzraffee und csrunmalz; auch dies 
wurde nur fenen Betrieberi gestattet, die bereits vor dem 17. Mai 1315 
derartige Verarbeitungen vorgenommen hatten. 
Auch für die Ernte 1315 mutzte die Beschlagnahme 
vorgesehen werden; sie erfolgte, wie bei den übrigen Setreidearten zu 
gunsten des Kommunalverdandes (Bekanntmachung vom 28. Juni 
1315, RcsBl. S. 384)/ Dem einzelnen Landwirte wurde jedoch die 
Hälfte seiner Ernte als Saatgut und zu sonstigen Zwecken, also 
sowohl zur Ernährung als auch zur Verfütterung in der eigenen 
Wirtschaft, belassen. Außerdem durfte er jene itztengen behalten, 
auf deren Lieferung der Kommunalverband nach Erfüllung der dem 
Kommunalverband obliegenden Leistung verzichtet hatte. Auf die zu 
liefernde Menge waren jene Mengen anzurechnen, die der Landwirt
	        
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