Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

Verwaltungen, der Marineverwaltung oder mit Stellen, die vom 
Kriegsernährungsamt bestimmt waren, abgeschlossen waren. Auch 
konnte sie gestatten, daß an Stelle von Hafer Gerste oder Gemenge 
verfüttert wurde. 
Der H ö ch stp r e i s für Hafer wurde durch die Verordnung vom 
15. Juni 1918 (RGBl. S. 657) auf 300 M festgesetzt. Aber auch 
in diesem Jahre mußte die beschleunigte Ablieferung durch die Be 
willigung von Druschprämien versucht werden (Verordnung vom 
30. Juli 1918, RGBl. S. 983). Die Prämie betrug bis zum 1. Sep 
tember 100 M, bis zum 16. September 80 M, bis zum 16. Oktober 
60 M und bis zum 1. Dezember 1918 40 M für die Tonne. 
9. Gerste. 
Die Gerste kommt nicht nur als Futtermittel in Be 
tracht, sie wird in erheblichem Umfange auch zur menschlichen Er 
nährung, insbesondere als Graupen, für Brotstreckung, 
ferner zur Bierbrauerei verwendet. Die Einfuhr an Futter 
gerste war im Frieden sehr bedeutend, sie betrug etwa 3 Millionen 
Tonnen im Jahre und diente vor allem zur Schweinemast in großen 
Betrieben, die auf eigenem Grunde nur wenig Körnerfutter er 
zeugten. Daß beim Wegfall der Einfuhr größere Mengen Roggen 
verfüttert würden, war mit Recht zu befürchten. Gegen diese Ge 
fahr sollten nicht bloß die bereits erwähnten Verfütterungsverbote 
schützen, sondern auch eine entsprechende Höchstpreisgestal- 
t u n g. Der Preis für Gerste wurde deshalb unter den Roggenpreis 
gedrückt, und zwar in Gerste erzeugenden Landesteilen um 13—15 M, 
in Gerste verfütternden um 10 M; er galt nur für Gerste, deren Hekto 
litergewicht nicht mehr als 68 kg betrug (Bekanntmachung vom 
28. Oktober 1914, RGBl. S. 462). Die für das Heer notwendige 
Gerste wurde zunächst von der Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung durch Vermittlung der Genossenschaften und des 
Handels aufgekauft. 
In der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 (RGBl. 
S. 523) wurde der Höchstpreis für Gerste neu geregelt. Die Frei 
lassung der schweren Gerste vom Höchstpreise hatte sich nicht bewährt; 
die Preise für diese Gerste stiegen beträchtlich, und damit auch die 
Gefahr der Roggenverfütterung. Der Höchstpreis für Gerste wurde 
daher gleichheitlich auf den Roggenpreis erhöht und der Preis für 
geschrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste um 10 M> für 
die Tonne höher bemessen. Äle Preise sollten sich vom 1. Januar 1915 
ab am 1. und 15. jeden Monats um 1,50 M für die Tonne er 
höhen. Dagegen wurde der Kleinhandel, d. h. Verkäufe an Klein-
	        
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