Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Wenn auch im Frieden die Einfuhr von Hafer nur verhältnis 
mäßig gering war und der inländische Bedarf un wesentlichen durch 
die eigene Erzeugung gedeckt werden tonnte, so machte sich doch schon 
in den ersten Knegsmonaten mit Rücksicht auf die hohen Hafer- 
anforderungen der Heeresverwaltung das Be 
dürfnis geltend, die Ankäufe für die Heeresverwaltung einer durch 
greifenden Regelung zu unterziehen. Es wurde beim Reichsamt des 
Innern unter dem Flamen Zentral st ellezurBeschaffung 
der Heeresverpflegung eine Reichskommission mit be 
hördlichem Charakter errichtet, deren Tätigkeit sich auf das ganze 
Reich, mit Ausnahme von Bayern und Württemberg und des Ge 
schäftsbereichs der Kaiserlichen Marine, erstreckte. Die Heeresver 
waltung hatte ihre Bestellungen bei der Zentralstelle zu machen, und 
diese sorgte für die Ausbringung durch Vermittlung der landwirt 
schaftlichen Organisationen und des Handels. Die Zentralstelle war 
auf diese Weise in der Lage, auch die Preisgestaltung zu beeinflussen. 
Bis Süiitte Oktober 1914 veränderten sich die Haserpreise nur wenig; 
deshalb konnte den Proviantämtern wieder gestattet werden, auch 
Hafer von Händlern zu kaufen, sofern sie sich innerhalb der von der 
Zentralstelle auf Grund der allgemeinen Marktlage bestimmten 
Preisgrenzen hielten. Nachdem der Bundesrat durch Verordnung 
vom 28. Oktober 1914 (RGBl. S. 462) für Roggen, Weizen und 
Gerste Höchstpreise festgesetzt hatte, wurde diese Maßnahme auch für 
den Hafer durchgeführt (Bekanntmachung vom 5. November 1914, 
RGBl. S. 469). Die Regelung fand in der Weise statt, daß für eine 
Reihe wichtiger Orte (Hauptorte) die Höch st preise fürden 
Großhandel, d. h. für den Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem 
Verarbeiter und dem Händler, bestimmt wurden. Die Preise, die sich 
zwischen 202 M und 224 M für die Tonne bewegten, galten für 
Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang und schlossen 
die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Bahnhöfe 
oder der Schiffsanlegestelle des Abnahmeorts in sich. Sie sollten 
bis zum 31. Dezember 1914 unverändert gelten und von da ab sich 
am 1. und 15. jeden Monats um 1,50 M für die Tonne erhöhen. 
Die Landesbehörden konnten niedrigere Preise festsetzen. Infolge 
der Knappheit des Marktes waren diese Preise nicht Großhandels 
preise geblieben, sondern stellten tatsächlich jene Preise dar, die an 
der Verladestation des Erzeugers bezahlt wurden. Dieser Entwick 
lung wurde in der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 (RGBl. 
S. 525, 530) Rechnung getragen; gleichzeitig wurden die Preise 
unter Wegfall der für die kommenden Monate in Aussicht ge- 
Hefl 59,80. b
	        
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