Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Hierdurch wurde tatsächlich der Strohpreis um 1 M für den Zentner 
erhöht. 
Wie die Heuernte, so hatte auch die Strohernte unter der 
Dürre des Sommers 1917 erheblich gelitten. Es war daher nicht zu 
erwarten, daß das Stroh für Heer und Futtererzeugung in der bis 
herigen Weise aufgebracht werden könnte; auch vermochten sich die 
Städte und die Kriegsbetriebe voraussichtlich nicht in genügender 
Weise durch den Handel mit Stroh einzudecken. Deshalb war es not 
wendig, auch für das Stroh aus der Ernte 1917 L and li efe 
rn n g e n auszuschreiben. Die Gesamtmenge, die für Zwecke der 
Kriegswirtschaft sicherzustellen war, wurde in der Verordnung vom 
2. August 1917 (RGBl. S. 685) auf 1500 000 Tonnen Stroh fest 
gelegt; sie war in monatlichen Raten zu liefern. Die Preise wurden 
wesentlich erhöht, und zwar für Flegeldruschstroh auf 90 M, für 
Masch inendruschstroh auf 80 M und der Preßlohn auf 9 <M> für die 
Tonne. Die Vermittlungsgebühr des Lieferungsverbandes und der 
Gemeinde wurde auf 8 M festgesetzt, wovon 6 M cm den Händler 
oder Kommissionär abzugeben waren. Im übrigen schloß sich die 
Verordnung den Vorschriften über die Aufbringung des Heus an. 
Sofern nicht von den zuständigen Stellen zur Sicherung der Zwangs 
ablieferung Ausfuhrverbote erlassen waren, konnte das von der 
Zwangslieferung nicht erfaßte Stroh zu den angegebenen Preisen 
frei gehandelt werden. Der Zuschlag beim Umsatz durch den Handel 
betrug 6 M für die Tonne. Der Höchstpreis für Häcksel wurde zu 
nächst auf 100 M für die Tonne festgesetzt, späterhin aber (ab 
1. April 1918) mit Rücksicht auf die gesteigerten Herstellungskosten 
auf 120 M erhöht (Verordnung vom 19. März 1918, RGBl. S. 132); 
die Preise und Leihgebühren für Säcke blieben bestehen. Bezüglich 
des Lupinenstrohs, des Zuckerrüben- und Runkelrübensamenstrohs 
wurden die Absatzbeschränkungen, die zugunsten der Bezugsvereini 
gung bestanden, auf den Kriegsausschuß für Ersatzfutter übertragen; 
der Preis betrug 80 M für die Tonne (s. oben S. 48). 
Durch diese neue Regelung war die Tätigkeit der Bezugsver 
einigung auf dem Gebiete der Strohbewirtschaftung ganz aus 
geschaltet. Die Aufbringung des Strohs oblag unter Aufsicht der 
Landesbehörden den Lieferungsverbänden, die die ihnen auferlegte 
Strohmenge entweder durch Umlegung auf die einzelnen Landwirte 
oder durch Aufkäufer sicherzustellen hatten. Die Anordnungen über 
die Verteilung des aufgebrachten Strohs an die Verbraucher waren 
nach den Ausführungsbestimmungen vom 29. August 1917 (Zentral 
blatt für das Deutsche Reich S. 286) von der Reichsfuttermittelstelle 
zu srlassen; zur Durchführung bediente sie sich des Kriegsausschusses
	        
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