Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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von 4 auf 8 % erhöht. Diese Preise blieben nach der Bekanntmachung 
vom 28. April 1916 (RGBl. S. 344) bis zum 1. August 1916 in 
Kraft. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß der Preis für gepreßtes 
Stroh nur zu zahlen war, wenn das Stroh derart gepreßt war, daß 
mindestens 80 Doppelzentner auf einem Doppelwagen verladen 
werden konnten. 
Auch für Heu wurde die Festsetzung von Höchstpreisen 
notwendig, da nicht nur die Preisforderungen unverhältnismäßig 
stiegen, sondern vielfach spekulative Zurückhaltung sich geltend machte 
und die Deckung des Heeresbedarfs erschwerte. Von einer weiteren 
Regelung des Verkehrs mit Heu wurde noch Abstand genommen. 
Nach der Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 (RGBl. S. 79) 
betrug der Höchstpreis für die Tonne bei Heu von Kleearten 150 M, 
bei Wiesen- und Feldheu 120 M. Der Zuschlag für Preßheu oder 
gebundenes Heu wurde mit 6 M für die Tonne festgesetzt. Die 
Landeszentralbehörden wurden für befugt erklärt, mit Zustimmung 
des Reichskanzlers für ihr Gebiet oder für Teile desselben niedrigere 
Preise festzusetzen. Dieser Vorbehalt wurde wegen der besonderen 
Verhältnisse in den süddeutschen Staaten gemacht. Für den Umsatz 
durch den Handel wurden Zuschläge zugelassen, die beim lose ver 
ladenen Heu 8 M, bei gebundenem oder gepreßtem Heu 5 M für 
die Tonne betrugen; dieser Zuschlag umfaßte alle Gebühren und 
Auslagen, abgesehen von den Kosten der Fracht, einschließlich der 
durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen 
nachweislich entstandenen Verfrachtungskosten. Von den Preisvor 
schriften war der Kleinverkauf ausgenommen, d. h. der Absatz un 
mittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich 
insgesamt 5 Doppelzentner ohne Benutzung der Eisenbahn oder des 
Wasserweges. 
Schon bald zeigte sich, /daß die bisherige Regelung allein 
nicht genügte, um den Heubedarf des Heeres bis zur kom 
menden Ernte zu decken. Der Bundesrat beschloß daher am 
28. Februar 1916 (RGBl. S. 126), sofort für die Heeresverpflegung 
250 000 Tonnen Wiesenheu sicherzustellen, wovon die Hülste bis 
zum 15. März, der Rest bis zum 31. März 1916 abzuliefern war. 
Die auszubringende Menge wurde vom Reichskanzler unter Zu 
grundelegung des Ernteergebnisses des Jahres 1915 auf die Bundes 
staaten verteilt, die die Unterverteilung innerhalb ihres Gebietes 
vorzunehmen hatten. Die rechtliche Grundlage für die zwangsweise 
Durchführung dieser Anordnung bildete § 2 des Gesetzes über 
Höchstpreise vom 4. August 1914. Für die Bemessung der Ernte 
waren zunächst die Ergebnisse der Erntestatistik vorhanden. Es mußte
	        
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