Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Stroharten wurde auf 40^ für die Tonne festgesetzt und für die 
Erntejahre 1917 und 1918, übereinstimmend mit dem allgemeinen 
Strohpreis, auf 80 M erhöht. 
Die ungünstige Rauhfutterernte des Jahres 1917 bedrohte nicht 
nur die Landwirtschaft und die Städte mit einer ernsten Futternot, 
sondern stellte auch die genügende Versorgung des Feldheeres mit 
Heu und Stroh in Frage. Ein Ersatz war im L a u b h e u und im 
Futterreisig gegeben, auf dessen Wichtigkeit und Futterwert 
der Präsident des Kriegsernährungsamts die zuständigen Stellen 
und die beteiligten Kreise schon früher hingewiesen hatte. Die Ver 
ordnung vom 27. Dezember 1917 (RGBl. S. 1125) ermächtigte die 
Landeszentralbehörden, Vorschriften über die Gewinnung von 
Laubheu und Futterreisig zu erlassen. Insbesondere konnten Be 
stimmungen erlassen werden, die den Einschlag von Laubholz in un 
belaubtem Zustande verboten oder beschränkten, damit so das Laub 
noch ausgenutzt werden konnte. Ferner konnte den Forsteigentümern 
und Forstnutzungsberechtigten die Verpflichtung auferlegt werden, 
gegen Vergütung Laubheu und Futterreisig abzugeben und den Er 
werbsberechtigten das Betreten der Laubholzbestände und das Er 
richten von Anlagen in ihnen zu gestatten. Selbstverständlich mußten 
die Behörden hierbei.die nötigen Vorkehrungen gegen unzulässige 
Schädigungen des Waldes treffen, um einen billigen Ausgleich 
zwischen den Jntereffen der Waldbesitzer und der Verbraucher des 
Laubheus zu schaffen. Die Regierungen der Bundesstaaten haben 
der Laubheugewinnung besondere Sorge angedeihen lassen. In um 
fassender Weise befaßte sich die Heeresverwaltung mit der Auf 
bringung tunlichst großer Mengen von Laubheu. Die durch Ver 
mahlung und Pressen hergestellten Laubfutterkuchen waren bestimmt, 
bei den Fronttruppen das Rauhfutter und teilweise den Hafer zu 
ersetzen. Alle militärischen Stellen der Heimat richteten einen regen 
Sammeldienst unter Beteiligung der Schulen ein. Das gesammelte 
Laub wurde an die von der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, 
eingerichteten Sammelstellen abgeliefert, dann gedarrt und dem Kriegs 
ausschuß für Ersatzfutter zur Verarbeitung überwiesen. Um einen un 
zulässigen Handel mit Laubheu, der die ganze Organisation in Frage 
stellen konnte, zu unterbinden, wurde durch die Verordnung vom 
11. Mai 1918 (RGBl. S. 403) für grün geerntetes, trockenes Laub, 
auch gehäckselt, gemahlen oder sonstwie zerkleinert, ein Absatzverbot 
zugunsten der Reichsfuttermittelstelle erlassen. Von jeder Beschrän 
kung frei blieb der Absatz durch den Werber unmittelbar an den 
Verbraucher, sofern zur Beförderung weder die Eisenbahn noch der 
Wasserweg benutzt wurde. Den Gemeinden war es sohin unbe- 
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