Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

41 
schusses für Ersatzfutter eingeführt. Die Verarbeitung des 
Leimleders durfte nur auf Gelatine, Leim oder Futtermittel er 
folgen; die Futterherstellung war auf höchstens 80 % des ge 
samten Leimleders beschränkt. Der Kriegsausschuß überwachte die 
ganze Produktion; er hatte das Leimleder zu bestimmten Preisen zu 
übernehmen und durfte bei der Zuweisung zur Deckung seiner Un 
kosten einen Aufschlag von 5 % erheben. Die hergestellten Futter 
mittel wurden wie die anderen Futtermittel verteilt. Die Be 
stimmungen erfuhren durch die Verordnung vom 16. Mai 1918 
(RGBl. S. 411) einige Änderungen; die übernahmepreise wurden 
erhöht. Der für Zwecke der Kriegsindustrie sehr gesteigerte Bedarf 
an Leim hatte leider zur Folge, daß vom Jahre 1918 an Leimleder 
zur Futterherstellung nicht mehr herangezogen wenden konnte. 
Auch die K n o ch e n, Rinderfüße und Hornschläuche, von denen 
im Frieden große Mengen unverwertet zugrunde gingen, können 
neben Fett und Ll brauchbare Futterstoffe liefern. Die Bekannt 
machung vom 13. April 1916 (RGBl. S. 276), die durch Aus 
führungsbestimmungen vom 2. Mai 1916 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 103) ergänzt wurde, verbot zunächst, Knochen zu 
verbrennen, zu vergraben oder sonstwie zu vernichten oder unver 
arbeitet zu Düngerzwecken zu verwenden. Diese Vorschrift bezog 
sich auch auf die in Haushaltungen abfallenden Knochen, sofern die 
Behörde dies anordnete und eine regelmäßige Abholung der Abfälle 
stattfand. Zur Erfassung der Knochen wurden die bereits bestehenden 
Organisationen des Knochenhandels und der Knochensammler heran 
gezogen, die Verteilung der Knochen und die Überwachung der 
Verarbeitung den Kriegsausschüssen für Ole und Fette und für 
Ersatzfutter übertragen. Die anfallenden Futtermittel waren 
an den Kriegsausschuß für Ersatzfutter abzuliefern, der für 
die weitere Verarbeitung zu geeigneten Mischfuttern Sorge zu 
tragen hatte. Die Preise wurden vom Reichskanzler festgesetzt. 
Die Verordnung wurde in der Folge durch Einbeziehung der Ol- 
und Fettsäuren und sonstiger Abfallfette erweitert und unterm 
15. Februar 1917 in neuer Fassung veröffentlicht (RGBl. S. 137). 
Das Verfüttern von Knochen an Hunde und an Geflügel in der 
eigenen Wirtschaft wurde ausdrücklich als statthaft erklärt. Die Aus 
führungsbestimmungen vom 16. Februar 1917 (RGBl. S. 140) 
ordneten an, daß nach erfolgter Entfettung sämtliche Mengen 
Knochen, Knochenschrott und Knochenrückstände, soweit sie nicht vom 
Kriegsausschuß (Knochenstelle) den Beinwarenfabriken zuzuweisen 
waren, dem Kriegsausschuß für Ersatzsutter anzumelden und zur 
Verfügung gestellt werden mußten. Die Preise für diese Produkte,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.