Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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mast, deren tunlichste Ausnützung zur Ölgewinnung angestrebt 
werden mußte. Es wurde daher angeordnet, daß die gesammelten 
Mengen an den genannten Kriegsausschuß abzuliefern seien (Ver 
ordnung vom 14. September 1916, RGBl. S. 1027); abgesehen von 
Saatgut durften zur Herstellung von Öl in der Wirtschaft des 
Sammlers sowie des Forsteigentümers und seiner bei der Samm 
lung beteiligten Beamten höchstens y± der gesammelten Menge und 
nicht mehr als 25 kg Bucheckern behalten werden. Die anfallenden 
Ölkuchen und Ölmehle unterlagen der öffentlichen Bewirtschaftung; 
doch konnten die Landeszentralbehörden die Lieferung von Ölkuchen 
und Ölmehl an sie oder die von ihnen bestimmten Stellen verlangen, 
und zwar bis zu 20 kg auf je 100 kg aus ihren Gebieten abge 
lieferter Bucheckern. Ferner wurde ein Verfütterungsverbot erlassen; 
hiervon konnten Ausnahmen gewährt und vor allem das Eintreiben 
von Schweinen in die Wälder zugelassen werden. Trotz der guten 
Ernte wurden der öffentlichen Bewirtschaftung nur geringe Mengen 
Bucheckern zugeführt; es wurden daher für das Jahr 1917 die 
erlassenen Bestimmungen außer Kraft gesetzt und nur die Landes 
zentralbehörden ermächtigt, Vorschriften über die Sammlung und 
Verwertung von Bucheckern zu erlassen. (Verordnung vom 4. Oktober 
1917, RGBl. S. 890.) Als im Sommer 1918 wiederum eine reiche 
Bucheckernernte in Aussicht stand und die Ölknappheit in jeder Weise 
auf Abhilfe drängte, wurden mit Verordnung vom 30. Juli 1918 
(RGBl. S. 987) eingehende Vorschriften über das Sammeln von 
Bucheckern erlassen. Die Sammler erhielten einen Teil ihres 
Sammelergebnisses in Gestalt von Öl und Ölkuchen zurück. Von 
einem Verfütterungsverbot wurde Abstand genommen. Ein be 
sonderer Erfolg blieb mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten des 
Sammelns auch diesmal aus. 
6. Sonstige Futtermittel. 
Der Mangel an Kraftfuttermitteln zwang dazu, auch Stoffe 
für die Ernährung der Tiere heranzuziehen, die bisher nur in ge 
ringem Maße oder gar nicht hierzu verwendet worden waren. Vor 
allem mußte nach eiweißhaltigen Stoffen Umschau gehalten werden. 
Eingehende Versuche hatten ergeben, daß Leimleder, d. h. 
die beim Gerben der Häute abfallende fettreiche Hautschicht, zu einem 
haltbaren und versandfähigen Kraftfuttermittel verarbeitet werden 
kann. Die Bekanntmachung vom 24. Februar 1916 (RGBl. S. 113) 
unterwarf daher den Verkehr mit Leimleder, das bisher nur zur 
Leimherstellung gedient hatte, einer eingehenden Regelung. Es 
wurde die Anzeige- und Absatzpflicht zugunsten des Kriegsaus
	        
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