Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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der Wassergehalt der Trockenschnitzel 11 % nicht übersteigen durste, 
widrigenfalls entsprechende Preisabzüge zu machen waren oder 
kostenlose Nachtrocknung verlangt werden konnte. In der Roh 
melasse durfte nicht mehr als 50 % Zuckergehalt bezahlt werden. 
Besondere Bestimmungen betrafen die Beschaffenheit der Melasse 
und deren Feststellung und die Zulässigkeit des Jnvertzuckergehalts. 
Die Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 über Rohzucker und 
Zuckerrüben im Betriebsjahr1917/18 (RGBl.S. 1324) traf 
bezüglich der Rückgabe der zuckerhaltigen Futtermittel an die rüben 
bauenden Landwirte die Änderung, daß statt 75 % nunmehr 85 % 
des Gesamtgewichts der anfallenden Schnitzel und statt 40% nunmehr 
50 % der Steffensschen Brühschnitzel zurückzugeben Waren; ferner 
wurde bezüglich der Melasse bestimmt, daß eine Menge im Gesamt 
gewicht von y 5 % der gelieferten Rüben, sei es als Melasse oder 
angetrocknet an Schnitzel, an die Landwirte geliefert werden durfte. 
Hierdurch wurde vielfach geäußerten Wünschen aus landwirtschaft 
lichen Kreisen Rechnung getragen. Gleichzeitig wurden die Über 
nahmepreise erheblich erhöht und zwar für nasse Schnitzel von 0,40 
auf 0,80 M, für Trockenschnitzel auf 12 M>, für Zuckerschnitzel auf 
15 M\ die Rohzuckermelasse war bei einem Zuckergehalt von 50 % 
zu 7,50 M für 50 kg zu übernehmen. 
Die im Vorjahre gültigen Vorschriften wurden durch die Ver 
ordnung vom 15. November 1917 (RGBl. S. 1047) diesen Ab 
änderungen angepaßt. Um Zweifel, die aufgetaucht waron, zu ve- 
seitigen, wurde der Bezugsvereinigung ausdrücklich das Recht ge 
geben, das Trocknen der an sie abzuliefernden Schnitzel vor anderen 
zu verlangen; auf diese Weise sollte die Erfassung der Schnitzel, die 
für die Allgemeinheit in der Hauptsache nur im getrockneten Zu 
stande verwendbar waren, bei der zu befürchtenden Kohlenknäpphei! 
sichergestellt werden. Zur Berechnung der abzuliefernden Melasse 
mengen wurden die Fabriken zur Angabe der erforderlichen Unter 
lagen unh Auskünfte an die Bezugsvereinigung verpflichtet. Um 
Verzögerungen beim Rechnungsabschluß mit den Fabriken zu ver 
hindern, wurden Anträge auf schiedsgerichtliche Entscheidung über 
die Höhe des Übernahmepreises nur innerhalb 3 Monate nach Liefe 
rung für zulässig erklärt.' Dem Reichskanzler wurde vorbehalten, 
die Sackpreise und den Preis für die Abläufe, die mit Rücksicht aus 
die durch den Kohlenmangel bedingte Beschränkung der Zucker 
herstellung in größerer Menge an Stelle von Melasse zu erwarten 
waren, festzusetzen. Der Preis dieser Ware mit Quotienten über 
65 % wurde gegenüber dem Melassepreis um 2 M erhöht. Ferner 
machte der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von der Er
	        
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