Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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dm vom Reichskanzler für die Verteilung und Abgabe erlassenen 
Bestimmungen. 
Nach der Bekanntmachung über die Verwendung von Roh 
zucker vom 19. Februar 1915 (RGBl. S. 103) war von dem 
Zucker, der nach Erfüllung der noch zugelassenen Lieferungsverträge 
verblieb, bis zu 12 % des Kontingents der Bezugsvereinigung auf 
Verlangen zu liefern. Der Rest durfte zur Viehfütterung und zur 
Branntweinbereitung abgegeben werden; die Vergällung mußte vor 
dem 15. März 1915 beendet sein. In der Folge wurde das Ver 
füttern von Rohzucker verboten (s. oben S. 11, Bekanntmachung vom 
14. September 1916). 
Die für die zuckerhaltigen Futtermittel bestimmten Preise er 
wiesen sich bald als zu niedrig, da die Preise für Häcksel und Torf 
mull eine Erhöhung erfahren hatten und die Kosten der Säcke nicht 
genügend berücksichtigt waren. Die Bekanntmachung vom 
15. April 1915 (RGBl. S. 224) erhöhte daher die Preise für 
Verladungen nach dem 31. März 1915 bei Häckselmelasse auf 14 J>, 
bei Torfmelasse auf 7 bei getrockneten Schnitzeln und Melasse 
trockenschnitzeln auf 13 M und bei getrockneten Zuckerschnitzeln aus 
16 M\ außerdem durfte bei Lieferungen von Schnitzeln in Säcken 
ein Zuschlag vorr 2 M für 100 kg erhoben werden. Auch die Ge 
bühren für Leihsäcke wurden eingehend geregelt und hinausgesetzt. 
Um die Härten, die sich bei der Durchführung des Betriebs 
monopols zur Bezugsvereinigung ergaben, ausgleichen zu können, 
wurde die Befugnis des Reichskanzlers, Ausnahmen von den er 
lassenen Vorschriften zu geben, wesentlich erweitert. 
In der Verordnung vom 12. Februar 1915 war die Bezugs 
vereinigung verpflichtet worden, die zuckerhaltigen Futtermittel bis 
spätestens zum 1. Juni 1915 zu übernehmen. Infolge der Schwierig 
keiten, die der Durchführung der neuen Einrichtung entgegenstanden, 
mußte durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 
(RGBl. S. 312) diese Frist bis zum 15. Juli 1915 verlängert 
werden; die Interessen der Lieferungspflichtigen wurden in der 
Weise gewahrt, daß bei rechtzeitig gestelltem Antrage die Bezugs 
vereinigung für die Lagerkosten und die Versicherung für die Zeit 
nach dem 31. Mai 1915 -bis zur Übernahme eine Vergütung von 
3 .J) für je 50 kg und jeden angefangenen Monat, vorbehaltlich 
des Nachweises höherer Kosten, zu zahlen hatte. Auch war der,Preis 
vom 15. Juni 1915 ab zu verzinsen. Die Versandverfügung mußte 
so rechtzeitig zugestellt sein, daß der Verpflichtete in der Lage war, 
sein Lager bis zum 15. Juli 1915 zu räumen. Im übrigen wurde 
die Bezugsvereinigung verpflichtet, die von ihr beanspruchten
	        
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