Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

wurde; ferner erhielten die Selbstversorger die Kleie ohne weiteres 
zurück. 
Für das Wirtschaftsjahr 1915/16 wurde die Bewirtschaftung 
des Brotgetreides nach den bisherigen Grundsätzen, aber unter Be« 
rücksichtigung der gemachten Erfahrungen umfassend geregelt (Ver 
ordnungen vom 28. Juni 1915 und 23. Juli 1915, RGBl. S. 363 
und 461) und der Reichsgetreidestelle übertragen. Die Kleievor 
schriften sind im wesentlichen beibehalten worden: 
Die Mühlen hatten die Kleie aus Getreide, das ihnen von einem 
Kommunalverband oder einem Selbstversorger zum Ausmahlen zu 
gewiesen wurde, auf Verlangen an den Auftraggeber zurückzugeben. 
Kleie, die aus dem von der Reichsgetreidestelle erfaßten Getreide ent 
fiel, war der Bezugsvereiniguna zur Verfügung zu stellen, ebenso alle 
Kleie, die im Eigentum der Mühlen stand. Die aus dem Brot 
getreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung ent 
fallende Kleie stand diesen Verwaltungen zu; soweit sie ihre Kleie 
nicht beanspruchten, war sie gleichfalls der Bezugsvereinigung 
abzuliefern. 
Die Bezugsvereinigung hatte die Kleie nach den Weisungen 
der Reichsfuttermittelstelle an die Kommunalverbände und an die 
von dieser bestimmten gewerblichen Betriebe abzugeben. Hierbei 
hatten folgende Grundsätze zu gelten: 
a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in 
seinem Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines 
Bedarfsanteils entspricht; 
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem 
Verhältnis der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den 
Bedarssanteil übersteigen, die andere Lälste nach dem Verhältnis 
des Viehstandes auf die Kommunalverbände verteilt; 
e) von der nach vorstehendem Maßstabe errechneten Menge 
wird die Kleie abgezogen, die der Kommunalverband beim Aus 
mahlen seines Getreides erhält. 
Den Kommunalverbänden wurde zur Pflicht gemacht, die ihnen 
zufallende Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben. 
Die Vorschriften traten am 15. August 1915 in Kraft (Be 
kanntmachung vom 13. August 1915, RGBl. S. 499). 
Die Reichssuttermittelstelle bestimmte, daß bei der Verteilung 
der Kleie für die Berechnung des Viehstandes die gleichen Verhältnis 
zahlen zugrunde zu legen seien, wie beim Schlüssel für zuckerhaltige 
und Kraftfuttermittel. Die gesamte inländische Kleie wurde für das 
Vieh in landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten und die gewerb 
lichen Betriebe auf den Bezug ausländischer Kleie verwiesen.
	        
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