Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

Menge der Vorräte und über Anlaß oder Zweck des Geschäfts zu 
Futtermitteln zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf 
zufordern, oder bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung 
von Futtermitteln Angaben zu machen, die geeignet waren, einen 
Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden, die 
erwecken. Vorstebende Vorschriften wurden durch die Verordnung 
vom 16. Juli 1917 lRGBl. S. 626) noch dahin ergänzt, daß die 
Händler auf ihren Geschäftspapieren einen Vermerk über die ihnen 
erteilte Erlaubnis anzubringen batten, daß auf Einziehung der 
Futtermittel, die in unzulässiger Weise gehandelt wurden, erkannt 
werden konnte und daß auch das Anbieten von Rezepten für Ersatz- 
futtermittel ohne vorherige Erlaubnis r erboten war. 
Schließlich haben die Maßnahmen gegen den unlauteren Handel 
mit Futtermitteln durch die Verordnung über Preistreiberei vom 
8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) eine weitere eingehende Regelung 
erfahren. 
Um den Schleichhandel mit Getreide und Hülsenfrüchten und 
den daraus hergestellten Erzeuanissen, wozu auch Futtermittel 
gebären, zu erschweren, wurde durch Verordnung vom 16. April.1918 
(RGBl. S. 189) die Verpflichtung zur Angabe des Inhalts bei allen 
Sendungen dieser Lebens- und Futtermittel vorgeschrieben. 
Eine besondere Regelung des Verkehrs bestand, ab 
gesehen von den ausländischen Futtermitteln, in erster Linie für die 
Kleie und für die zuckerhaltigen Futtermittel. 
3. Kleie. 
Als im Herbst 1914 Höchstpreise für das Brotgetreide festgesetzt 
wurden, erfolgte das gleiche auch für Roggen- und Weizenkleie (Be 
kanntmachung vom 28. Oktober 1914, RGBl. S. 462). Der Höchstpreis 
betrug beim Verkauf durch den Hersteller für das ganze Reich ein 
heitlich 13 M für den Doppelzentner bei Barzahlung bei Empfang. 
Dieser Preis sollte bis zum 31, Dezember 1914 gelten und von da 
ab am 1. und 15. jeden Monats um 15 J) steigen. Der Sackpreis 
und die Kasten der Verladung und des Transports bis zum Ab 
nahmeort waren hierin nicht inbegriffen. Der Höchstpreis galt nicht 
für Futtermehl (Bollmehl, Rand, Grießkleie u. dgl.). Schon bald 
erwies sich diese Regelung als ungenügend. Da der Höchstpreis 
nur für den Verkauf durch den Hersteller maßgebend war, so wurden 
im Handel zum Schaden der Landwirtschaft erheblich höhere Preise 
verlangt. Ferner war die Kleie noch knapper geworden, weil die 
Mühlen erheblich mehr Hintermehle zogen, die sie als Viöhfutter 
verkauften, für deren Preisbestimmung sie aber nicht gebunden
	        
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