Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Gebieten, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung 
erhielt, nach den gleichen Grundsätzen zu verteilen waren, wie die 
jenigen, die ihr unmittelbar von den Erzeugern im Jnlande ab 
geliefert werden mußten. 
Die übernahmepreise wurden durch die Ausführungs 
bestimmungen vom 31. Januar 1918, ergänzt unterm 1. Juli 1918 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 98 und 217) neu festgesetzt; 
dabei mußten in einer Reihe von Fällen, vor allem mit Rücksicht 
auf die erhöhten Trocken- und Mahlkosten, Erhöhungen stattfinden; 
auch die Preise für Abdeckereiprodukte wurden abermals erhöht; 
das gleiche galt vorübergehend für getrocknetes Kartoffelkraut und 
getrocknete Rübenblätter; durch diesen Anreiz sollte eine gesteigerte 
Erzeugung dieser Futtermittel herbeigeführt und so eine Streckung 
des Beifutters für die Großstadtpferde ermöglicht werden. Eine ent 
sprechende Angleichung der Abgabepreise folgte. 
Auf eine angemessene Preisgestaltung für die vom Kriegs 
ausschuß für Ersatzfutter gelieferten Futtermittel wurde durch ein 
gehende Nachprüfung der Gestehungskosten hingewirkt. 
2. Bekämpfung der Preistreiberei. 
Schon im ersten Kriegsjahre hatte es sich gezeigt, daß der 
Wucher mit Gegenständen des täglichen Bedarfs durch die geltende 
Gesetzgebung nicht wirksam bekämpft werden konnte. Dies traf 
auch für den Handel mit Futtermitteln zu. Die Bekanntmachung 
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 
(RGBl. S. 467) bestimmte, daß das Eigentum an Futtermitteln, 
die zurückgehalten wurden, obwohl sie zur Veräußerung erzeugt 
oder erworben waren, auf Anordnung der zuständigen Behörde auf 
eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden 
konnte. Der übernahmepreis wurde nach den in der Bekannt 
machung festgesetzten Grundsätzen von der höheren Verwaltungs 
behörde endgültig bestimmt. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M wurde bedroht, wer für Futter 
mittel Preise fordert, die einen übermäßigen Gewinn enthalten, 
oder Futtermittel zurückhält, um bei der Veräußerung einen über 
mäßigen Gewinn zu erzielen, ferner wer Vorräte vernichtet, um 
den Preis von Futtermitteln zu steigern, ihre Erzeugung oder den 
Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften 
vornimmt. Auch die Teilnahme an Verabredungen, die diese Zwecke 
verfolgen, wurde unter Strafe gestellt. Die Gegenstände, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, konnten eingezogen werden. Nach 
der Bekanntmachung vom 22. August 1915 (RGBl. S. 514) fanden
	        
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