Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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in Berlin übertragen, die schon die Verteilung der Kleie und der 
zuckerhaltigen Futtermittel übernommen hatte (s. unten). 
Zunächst wurde eine An z e i g ep f l i ch t für die im Verzeichnis 
enthaltenen Futtermittel festgesetzt, soweit sie sich am 8. April 1915 
im Besitz des Anzeigepflichtigen befanden. Die Hersteller von Futter 
mitteln mußten. ferner anzeigen, welche Mengen sie voraussichtlich 
bis zum 1. Juni 1915 herstellen wurden. Ausgenommen von der 
Anzeigepflicht waren Mengen unter einem Doppelzentner von jeder 
Art, ferner Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbrauchte. 
Vom 15. April 1915 ab durften die Futtermittel nur durch 
die Bezugs Vereinigung abgesetzt werden. Dies galt 
auch insoweit, als Lieferungsverträge abgeschlossen und vertragsgemäß 
nach dem 14. April 1915 zu erfüllen waren. Die Bezugsvereinigung 
wurde ermächtigt, die käufliche Überlassung der Futtermittel zu ver 
langen, soweit nicht Verträge entgegenstanden,die vor dem Inkrafttreten 
der Verordnung geschlossen und vertragsgemäß vor dem 15. April 
1915 zu erfüllen waren. Die Überlassung konnte, unbeschadet der 
wegen Verweigerung der Ablieferung verwirkten Strafe, nach An 
ordnung der Landeszentralbehörde erzwungen werden. Die Bezugs 
vereinigung hatte die Waren bis zum 1. Juni 1915 abzunehmen, 
widrigenfalls die Ablieferungspflicht erlosch. Dem Verkäufer war 
bei der Übernahme neben dem nachgewiesenen Herstellungs- oder 
Erwerbspreis ein angemessener Zuschlag für Zinsen, Unkosten und 
Gewinn zu gewähren; doch brauchten bei Feststellung des Erwerbs 
preises Preise, die in nach dem 15. März 1915 geschlossenen Ver 
trägen vereinbart waren, nicht berücksichtigt werden. Die zuständige 
höhere Verwaltungsbehörde hatte den Übernahmepreis endgültig fest 
zusetzen, falls eine Einigung zwischen der Bezugsvereinigung und 
dem Ablieferungspflichtigen nicht zustande kam. Bei Waren, die im 
Eigentum eines Ausländers standen und zum Verkauf im Jnlanoe 
bestimmt waren, traf diese Entscheidung die zuständige Handels 
kammer. 
Die Bezugsvereinigung hatte die von ihr übernommenen Vor 
räte nach den vom Reichskanzler gegebenen Weisungen an die 
Kommunalverbände und die sonstigen Bedarfsstellen zu verteilen. 
Der Reichskanzler bestimmte die Preise, zu denen die Futtermittel 
an die Verbraucher abzugeben waren; zu diesen Preisen durften die 
Transportkosten und außerdem 7 Prozent zugeschlagen werden, uno 
zwar 4 Prozent für die Bezugsvereinigung und 3 Prozent für den 
Weiterverkäufer. Die Bezugsvereinigung durste 0,2 Prozent als- 
Vermittlungsvergütung zurückbehalten, die verbleibenden 3,8 Prozent 
waren zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Auslande zu ver-
	        
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