Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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Kartoffeltrocknerei blieb bis 15. August 1916 zugelassen, wobei für 
Pferde 2y 2 Pfund, für Zugkühe 1% Pfund, für Zugochsen 
1% Pfund und für Schweine Yi Pfund täglich berechnet werden 
durften. Bereits im September 1916 war vorauszusehen, daß die 
neue Kartoffelernte wenig günstig ausfallen würde. Zum Zwecke 
der Bereitstellung ausreichender Mengen Speisekartoffeln mußten 
deshalb einschneidende Maßnahmen ergriffen werden. Es wurde 
mit Bekanntmachung vom 23. September 1916 (RGBl. S. 1075) 
das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffel 
trocknerei nurmehr an Schweine und Federvieh zugelassen. Nur für 
Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder Fabrikkartoffeln nicht ver 
wendbar waren, konnte der Kommunalverband das Verfüttern an 
andere Tiere ausnahmsweise genehmigen. Die Bekanntmachung 
vom 14. Oktober 1916 (RGBl. S. 1165) verbot außerdem, Kartoffeln 
einzusäuern, zu vergällen oder mit anderen Gegenständen zu ver 
mengen. Den gleichen Inhalt hatte die Bekanntmachung vom 
1. Dezember 1916 (RGBl. S. 1314); nur für solche Kartoffeln wurde 
die Verfütterung zugelassen, die nicht gesund waren oder die Mindest 
größe von 1 Zoll nicht erreichten. Die Bekanntmachung vom 
7. Februar 1917 (RGBl. S. 104) brachte die weitere Verschärfung, 
daß das Verfüttern von der Erlaubnis des Kommunalverbandes ab 
hängig gemacht wurde. Für die Ernte 1917 wurden die bisherigen 
Verbote aufrecht erhalten; ferner wurde die Verarbeitung von 
Kartoffeln zu Futterzwecken untersagt; die Beschränkung des Ver- 
fütterns der schlechten und kleinen Kartoffeln auf Schweine und 
Federvieh fiel dagegen weg (Bekanntmachung vom 16. August 1917, 
RGBl. S. 713). Die Bekanntmachung vom 2. September 1918 
(RGBl. S. 1095) bestimmte, daß Kartoffeln, die nicht gesund sind 
oder das Mindestmaß von 1A Zoll nicht erreichen, an alle Tiere 
verfüttert werden durften; sie verbot wie bisher das Einsäuern. Er 
zeugnisse der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation 
durften nur verfüttert werden, wenn sie von der Reichskartoffelstelle 
zur Verfütterung freigegeben waren. 
Im Winter 1916/17 mußten zur Ergänzung der Kartoffel 
versorgung die Kohlrüben der öffentlichen Bewirtschaftung 
unterstellt werden (Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916, RGBl. 
S. 1316). Bezüglich des Verfütterns wurde bestimmt, daß die Tier 
halter mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben nur 
in Höhe von täglich höchstens 1 / 200 ihrer Vorräte verfüttern durften. 
In den folgenden Kriegsjahren ermöglichte der günstigere Ausfall 
und die bessere Erfassung der Kartoffelernte von einem Verfütte- 
rungsverbot für Kohlrüben abzusehen.
	        
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