Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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und Mehl vom 22. Juni 1915 (RGBl. S. 363) erschien die Bei 
behaltung des Verfütterungsverbotes für Brotgetreide, Mehl und 
Brot zweckmäßig. Die Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (RGBl. 
S. 381) hielt daher die bisherigen Vorschriften im wesentlichen auf 
recht. Nur dasjenige Brotgetreide, das vom zuständigen Kommunal- 
verbande oder von der Reichsgetreidestelle als zur menschlichen Er 
nährung ungeeignet freigegeben war, wurde vom Verbot aus 
genommen. 
Das Verfüttern von Kartoffeln war zunächst nicht be 
schränkt, auch der Verkauf von Kartoffeln für Futterzwecke erlaubt. 
Doch wurden bereits für Futterkartoffeln der Ernte 1914 Höchstpreise 
festgesetzt. Die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1914 (RGBl. 
S. 505) bestimmte vier Preisgebiete und stufte die Preise von 36 M 
bis 40,50 M ab; Verkäufe, die eine Tonne nicht überstiegen, waren 
an die Höchstpreise nicht gebunden. Durch die Bekanntmachung vom 
26. Februar 1915 (RGBl. S. 116) wurden die Höchstpreise um 
10 M erhöht. Diese Bestimmungen wurden durch die Bekannt 
machung vom 16. September 1915 (RGBl. S. 591) außer Kraft 
gesetzt, nachdem die allgemine Regelung der Kartoffelversorgung 
aus der Ernte 1915 erfolgt war. Im Frühjahr 1916 trat trotz der 
sehr ergiebigen Ernte des Jahres 1915 eine große Knappheit an 
Speisekartoffeln ein. Es ergab sich daraus die Notwendigkeit, das 
Verfüttern von Kartoffeln erheblich einzuschränken (Bekanntmachung 
vom 15. April 1916, RGBl. S. 284). Bis zum 15. Mai 1916 
durften Kartoffelbesitzer nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf 
ihren Viehbestand bis zu diesem Tage entfiel, wobei für Pferde 
10 Pfund, für Zugkühe 5 Pfund, für Zugochsen 7 Pfund, für 
Schweine 2 Pfund täglich angesetzt wurden; für Erzeugnisse der 
Kartoffeltrocknerei galt ein Viertel dieser Sätze. Die einzelnen Tier 
gattungen durften nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bis 
her schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei ver 
füttert worden waren. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl waren 
überhaupt von der Verfütterung ausgeschlossen. Für die Zeit vom 
15. Mai bis zum 16. August 1916 durften die Kartoffelbesitzer nicht 
mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand unter 
Zugrundelegung eines Tagessatzes von 2 Pfund traf (Bekannt 
machung vom 15. Mai 1916, RGBl. S. 377). Da sich die Kar 
toffelvorräte vorzeitig ihrem Ende näherten, verbot die Bekannt 
machung vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 446) das Verfüttern von 
Kartoffeln vollständig; Ausnahmen konnte der Kommunalverband 
für Kartoffeln bewilligen, die sich nachweislich zur menschlichen Er 
nährung nicht eigneten. Das Verfüttern von Erzeugnissen der
	        
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