Volltext: Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft [56]

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Kriegs- und Übergangszeit vielfach einen Wechsel in der Zusammen 
setzung nötig machten und es daher nicht möglich sei, dieser Forde 
rung zu entsprechen. Dem kann jedoch durch entsprechende Angaben 
bei der Anmeldung leicht Rechnung getragen werden, indem gleich 
von vornherein die Hilfsweise zu verwendenden Rohstoffe und etwa 
in Aussicht genommenen Abweichungen von der ursprünglichen Zu 
sammensetzung angegeben werden. Wieweit es im Einzelfall möglich 
ist, solche Hilfsangaben zuzulassen, hat die Ersatzmittelstelle zu ent 
scheiden, die dabei wirtschaftliche Notwendigkeiten in gewissem Um 
fange berücksichtigen kann, andererseits aber die Grenze mit Rücksicht 
auf eine möglichst gleichmäßige Zusammensetzung des Mittels und 
den einheitlichen Preis nicht allzu weit wird ziehen dürfen. 
3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt regelmäßig 
nach Stimmenmehrheit. Eine mündliche Verhandlung, in der dem 
Antragsteller Gelegenheit gegeben ist, seinen Antrag zu begründen und 
Einwendungen zu entkräften, ist nicht vorgeschrieben, andererseits 
aber auch nicht ausgeschlossen. Mehrere Ausführungsverordnungen 
erwähnen ausdrücklich die Befugnis des Vorsitzenden, münd- 
liche Verhandlung anzuordnen. Auch wo es an einer solchen Be 
stimmung fehlt, ist die persönliche Vorladung des Antragstellers zu 
lässig. Sie wird vielfach recht zweckmäßig sein, wenn Abänderungen 
des Antrags in der einen oder anderen Richtung, namentlich hin 
sichtlich der Zusammensetzung und des Preises in Frage kommen. 
Die persönliche Verständigung mit dem Antragsteller wird in solchen 
Fällen meist zu einem schnelleren und befriedigenderen Ergebnis 
führen als Erlaß eines ablehnenden Bescheides mit darauffolgendem 
Beschwerdeverfahren. 
Wird der Antrag abgelehnt^), so kann im Beschwerdeweg die 
Entscheidung der höheren Instanz angerufen werden (§ 6). Welche 
Stelle zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist, bestimmt 
sich wiederum nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Regelmäßig 
ist es eine Landeszentralbehörde oder eine einer solchen angegliederte 
besondere Beschwerdestelle. Die Beschwerde ist meist an eine Frist 
gebunden, die zwei bis vier Wochen beträgt. Wichtig ist, daß die 
Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 6 
Abs. 1). Wenn also z. B. eine Genehmigung von der Ersatzmittel- 
stelle zurückgenommen wird, dann kann die IÜirkung dieser Ent 
scheidung nicht dadurch gehemmt werden, daß Beschwerde eingelegt 
wird; erst wenn die Zurücknahme durch die Beschwerdestelle auf 
gehoben worden ist, darf das Ersatzmittel wieder hergestellt werden. 
*). Die Ausführungsbestimmungen sehen vielfach schriftlichen Bescheid 
unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgebend gewesenen Gründe vor.
	        
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