Volltext: Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft [56]

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eingegangen werden. Es sei in dieser Beziehung auf das Buch Stadt- 
hagen, „Genchmigungspflicht für Ersatzlebensmiitel" verwiesen"). 
So hatte sich durch die Zurückhaltung des Reiches schließlich ein 
unhaltbarer Zustand herausgebildet, der für Industrie und Handel 
die größten Unannehmlichkeiten mit sich brachte. Die Hersteller der 
Ersatzlebensmittel mußten an rund 15 Stellen, falls sie Ersatzlebens 
rnittel in den betreffenden Bezirken vertreiben wollten, zur Genehmi 
gung anmelden; sie mußten in jedem Falle von neuem Gebühren 
für das Verfahren bezahlen und mußten im übrigen gewärtig sein, 
daß in denjenigen Bundesstaaten oder Landesteilen, in denen bisher 
eine GenehmigungsPflicht nicht bestand, plötzlich eine solche eingeführt 
wurde, zumal in vielen Bezirken und Städten derartige Bestrebungen 
dauernd im Gange waren und nur in der Hoffnung auf eine reichs 
gesetzliche Regelung zurückgehalten wurden. In fast noch schlimmerer 
Lage befand sich der Handel, da er nur sehr schwer sich vergewissern 
konnte, ob ein Ersatzlebensmittel, das er einem Hersteller abkaufte, 
auch in allen den Orten, in denen er seine Abnehmerkreise hatte, zun: 
Vertrieb zugelassen worden war. Besondere Schwierigkeiten er 
wuchsen in dieser Hinsicht dadurch, daß es manchen Ersatzmittel- 
schwindlern Wohl gelungen war, eine Genehmigung bei einer der in 
Betracht kommenden Stellen auf Grund guter vorgelegter Muster 
zu erhalten, daß ihm diese Genehmigung aber nachträglich infolge 
minderwertiger Herstellung entzogen worden war. Eine gewisse Hilfe 
konnte allerdings die oben erwähnte Auskunstsstelle für Ersatzlebens 
mittel bei der Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungs- 
amts in solchen Fällen bieten. Man muß sich aber vergegenwärtigen, 
daß der Handel im allgemeinen über die ganze Sachlage nicht ge 
nügend orientiert war, um verstehen zu können, daA er in zahlreichen 
Fällen Ware kaufte, die ier, wie sich später herausstellte, in den Ge 
bieten, in denen er bisher seinen Absatz gehabt hatte, nicht verkaufen 
durfte. Aus den Kreisen von Industrie und Handel kamen daher in: 
Laufe des Jahres 1917 andauernd die lebhaftesten Klagen darüber, daß 
so große Verschiedenheiten auf diesem Gebiete der Kriegswirtschaft 
obwalteten, und wiederholt wurde der Wunsch auf eine reichsgesetzliche 
Regelung geäußert. An einer solchen hatte sowohl die alte bewährte- 
gute Nahrungsmittel-Industrie wie auch der Groß- und Kleinhandel 
und nicht zuletzt auch der Verbraucher ein dringendes Interesse. 
") „Genehmigungspflicht für Ersatzlebensmittel". Die .Bundesrats- 
verordnung vom 7. März 1918 nebst den zugehörigen Ausführungsbestim 
mungen des Reichskanzlers und der Landeszentralbehörden mit Erläu 
terungen von Or. Hans Stadthagen, Geheimer Regierungsrat, zurzeit 
Rat und Referent im Kriegsernährungsamt. Berlin 1918. Carl Hehmanrüs 
Verlag. Ladenpreis 5 Mark.
	        
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