Volltext: Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft [56]

Anhang. 
X. Veror-nung über -ie Genehmigung von 
Crsatzlebensmitteln vom 7. März 191$. 
Vom 7. März 1918. 
(Reichs-Gesetzblatt S. 113.) 
.Der Bundesrat hat auf Grund, des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
tz 1. 
Ersatzlebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, angeboten, 
feilgehalten, verkauft ober sonst in den Verkehr -gebracht werden, wenn sie 
von einer Ersatzmittelstelle (§ 2) genehmigt sind. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche Gegen 
stände Ersatzlebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Tue Grund 
sätze sind im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
Die von einer Ersatzmittelstelle erteilte 'Genehmigung gilt für das 
ganze Reichsgebiet. 
tz 2. 
Die Ersatzmittelstellen sind von den Landeszentralbehörden zu errichten. 
Sie können für das ganze Gebiet eines Bundesstaats oder für Teilgebiete, 
auch für Bezirke, die aus Gebieten mehrerer Bundesstaaten gebildet sind, 
errichtet werden. 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Geschäfte der 
Ersatzmittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen werden. 
§ 3. 
Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten: 
1. genaue Angaben über die Zusammensetzung! des Ersatzlebensmittels 
und das Herstellungsverfahren unter Bezeichnung der Art und 
Menge der bei der Herstellung verwendeten Stoffe und der daraus 
gewonnenen Menge der Fertigerzeugnisse, 
2. eine Berechnung' der Herstellungskosten sowie die Angabe des 
Preises, zu dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller und im 
Groß- und-Kleinhandel abgegeben werden soll, 
3. die wörtlich genaue Angabe/unter welcher Bezeichnung das Ersatz 
lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll. 
Dem Antrag sind ferner beizufügen: ' 
4. zur Untersuchung geeignete Muster des Ersatzlebensmittels in der 
für den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, 
.Gebrauchsanweisung und Ankündigungsentwürfen. - - 
, Ne - Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Ersatz- 
rmttelstellen können weitere Erfordernisse für den Antrag aufstellen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.