Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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schein selbst einkauft und im eigenen Betriebe schlachtet, geübt. Es 
kann aber eine Quelle für nicht unbeträchtliche Fehler in der Lebend 
gewichts- und damit der Kleinhandelspreisberechnung bilden. Wenn 
immer möglich,'sollte sich daher die Ermittlung des Lebendgewichts 
preises auf die wirklichen Lebendgewichte stützen. 
Zu beachten ist ferner, daß das der Berechnung des Lebend 
gewichtspreises eines Schlachttieres zugrunde gelegte Körper- 
g cwicht noch nicht überall im Reiche nach einheitlichen Grundsätzen 
festgestellt wird, was eine abweichende Gestaltung des Lebendgewichts 
preises an verschiedenen Plätzen trotz einheitlicher Richt- und Höchst 
preise zur Folge hat. Im Bereiche des Preußischen Zentralvieh 
handelsverbandes, im Königreiche Bayern und im Großherzogtum 
Baden z. B. ist das Lebendgewicht eines Schlachtrindes, soweit nicht 
sogenanntes Rampengewicht wie für die Heereslieferungen aus 
drücklich vereinbart ist, gleich dem Stallgewicht abzüglich 5U, in Elsaß- 
Lothringen bei nüchternen Tieren gleich dem Stallgewicht, bei ge 
fütterten gleich letzterem abzüglich 8U. Muß ein Tier bis zur 
Wage einen längeren Weg zurücklegen, so fällt in Preußen nach 
Zurücklegung von 5 llin, in Bayern nach Zurücklegung von 10 lliu 
der Abzug weg. In Württemberg gilt als Lebendgewicht der Rinder 
das nach Ankunft auf der Sammelstelle oder auf dem Schlachthose 
in Stuttgart, ermittelte Gewicht. Bei uichtgenüchterten Tieren wird 
ein Abzug von mindestens 5 U gemacht. Nach einem Bahntransport 
von über 12 Stunden werden 8 U als Ausgleich für die hierbei ein 
getretene Nüchterung zugeschlagen. Für Schweine erfolgt in 
Stuttgart ein Gewichtszuschlag von 10 U. Bei nüchternen Schafeu 
(mindestens 12 Stunden futterfrei) wird in Baden und in den 
Neichslanden das Stallgewicht, bei gefütterten Tieren in Baden das 
Stallgewicht mit einem Abzug von 5 U, in Elsaß-Lothringen mit 
einem solchen von 8U als Lebendgewicht betrachtet. 
Sehr häufig ist die Klage, daß das Lebendgewicht durch über- 
m ä ß i g e F ü t t e r u n g der Schlachttiere vor dem Wiegen in unzu 
lässiger Weise erhöht werde. Eine solche, auch wegen der damit ver 
bundenen Futtervergeudung durchaus zu bekämpfende Überfütterung 
kann zu einer Verteuerung des Ankaufspreises führen sowohl durch 
das höhere Gewicht an sich, dem eine geringere Schlachtausbeute ent 
gegensteht, als auch durch das Ausrücken in eine dem wirklichen 
Schlachtwerte nicht entsprechende höhere Wert- und Gewichtsklasse. 
Es ist daher darauf hinzuwirken, daß nach dem Vorgang der Vieb- 
beschaffungsstelle der Heeresverwaltung und demjenigen einzelner Vieh 
handelsverbände für den Transportverlust eine Höchstgrenze festgesetzt
	        
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