fälscht, oder der Händler, der die Kartenpflicht außer acht läßt, seine
Bücher und Kundenlisten falsch führt und dergl. Die größten
Schwierigkeiten begegneten naturgemäß, wie überall, auch auf diesem
Gebiete der öffentlichen Hand da, wo sie nicht oder nur schwer eine
in sich geschlossene, zwangsläufig wirkende Ordnung schaffen konnte.
Das trifft zuvörderst bei der Selb st versor g u n g aus Aus
übung der Jagd oder durch Hausschlachtnng von Hühnern zu.
Ls gilt zwar die Anmeldepflicht, es fehlt aber ein die Ver
pflichteten zur Anmeldung treibender wirtschaftlicher Beweggrund,
wie ihn z. B. der Fleischer hat, der, wenn er ohne Karten verkauft,
sich selbst straft, da ihm diese Karten dann bei. der nächsten Fleisch
zuteilung durch die Stadt fehlen. Wo aber ein solcher Antrieb fehlt, wo
also nur die Gewissenhaftigkeit verpflichtet, da pflegt oft der Eigen
nutz über letztere zu.siegen, so daß die schuldige Anmeldung unterbleibt.
Das galt bisher in ähnlichem Maße für den Absatz auslän
discher Fleisch w a r e n im Kleinhandel. Es fanden sich noch
immer solche, zum Teil geschmuggelte Waren zu übermäßigen Preisen,
zum Teil aber tatsächlich dem Bezirk zugeteilte, von der Zentral-Eiu-
kaufsgesellschaft'eingeführte Waren. Schon die Verordnung vom
14. Februar 1916 schrieb vor, daß die Konuuunalverbände hierfür
die Preise regeln und den Verkauf von dem der Jnlandwaren räumlich
trennen sollten. Das ist in den seltensten Fällen geschehen. Die
Folge war eine bedauerliche Verwirrung, indem oft ganz irriger
weise angenommen wurde, diese äußerst teuren Waren dürften
kartenfrei verkauft werden, wodurch solche Waren dem Kettenhandel
und der Preistreiberei verfielen. Der ungeregelte Zustand verlockte
ferner weniger gefestigte Naturen, Inlandsware zu Auslandsware zu
stempeln, indem ersparte Mengen, auch solche aus Hausschlachtungen,
insbesondere nach leichtfertiger Nachprüfung des Schlachtgewichts,
unter falscher Flagge segelten.
Die Verordnung vom 2. Mai 1917 schärfte erneut ein, daß die
Kommunalverbände die Preise und den völlig getrennten Absatz für
Auslandswaren zu regeln haben. Inzwischen sind Maßnahmen in
dem Sinne getroffen worden, daß die gesamte Einfuhr zu den höheren
Preisen aus dem Handel verschwindet und für Zwecke der staatlichen
Verwaltung Verwendung findet. Das hat den Erlaß der Verordnung
vom 18. Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S. 632) möglich gemacht, die
vom 1. August 1917 ab jedem Verkauf von Fleischwaren zu höheren!
als den Inlandspreisen verbietet.
Besondere Schwierigkeiten bietet auch im Gebiete der Fleisch
versorgung der Schleichhandel, die unvermeidliche Begleit-