Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

fälscht, oder der Händler, der die Kartenpflicht außer acht läßt, seine 
Bücher und Kundenlisten falsch führt und dergl. Die größten 
Schwierigkeiten begegneten naturgemäß, wie überall, auch auf diesem 
Gebiete der öffentlichen Hand da, wo sie nicht oder nur schwer eine 
in sich geschlossene, zwangsläufig wirkende Ordnung schaffen konnte. 
Das trifft zuvörderst bei der Selb st versor g u n g aus Aus 
übung der Jagd oder durch Hausschlachtnng von Hühnern zu. 
Ls gilt zwar die Anmeldepflicht, es fehlt aber ein die Ver 
pflichteten zur Anmeldung treibender wirtschaftlicher Beweggrund, 
wie ihn z. B. der Fleischer hat, der, wenn er ohne Karten verkauft, 
sich selbst straft, da ihm diese Karten dann bei. der nächsten Fleisch 
zuteilung durch die Stadt fehlen. Wo aber ein solcher Antrieb fehlt, wo 
also nur die Gewissenhaftigkeit verpflichtet, da pflegt oft der Eigen 
nutz über letztere zu.siegen, so daß die schuldige Anmeldung unterbleibt. 
Das galt bisher in ähnlichem Maße für den Absatz auslän 
discher Fleisch w a r e n im Kleinhandel. Es fanden sich noch 
immer solche, zum Teil geschmuggelte Waren zu übermäßigen Preisen, 
zum Teil aber tatsächlich dem Bezirk zugeteilte, von der Zentral-Eiu- 
kaufsgesellschaft'eingeführte Waren. Schon die Verordnung vom 
14. Februar 1916 schrieb vor, daß die Konuuunalverbände hierfür 
die Preise regeln und den Verkauf von dem der Jnlandwaren räumlich 
trennen sollten. Das ist in den seltensten Fällen geschehen. Die 
Folge war eine bedauerliche Verwirrung, indem oft ganz irriger 
weise angenommen wurde, diese äußerst teuren Waren dürften 
kartenfrei verkauft werden, wodurch solche Waren dem Kettenhandel 
und der Preistreiberei verfielen. Der ungeregelte Zustand verlockte 
ferner weniger gefestigte Naturen, Inlandsware zu Auslandsware zu 
stempeln, indem ersparte Mengen, auch solche aus Hausschlachtungen, 
insbesondere nach leichtfertiger Nachprüfung des Schlachtgewichts, 
unter falscher Flagge segelten. 
Die Verordnung vom 2. Mai 1917 schärfte erneut ein, daß die 
Kommunalverbände die Preise und den völlig getrennten Absatz für 
Auslandswaren zu regeln haben. Inzwischen sind Maßnahmen in 
dem Sinne getroffen worden, daß die gesamte Einfuhr zu den höheren 
Preisen aus dem Handel verschwindet und für Zwecke der staatlichen 
Verwaltung Verwendung findet. Das hat den Erlaß der Verordnung 
vom 18. Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S. 632) möglich gemacht, die 
vom 1. August 1917 ab jedem Verkauf von Fleischwaren zu höheren! 
als den Inlandspreisen verbietet. 
Besondere Schwierigkeiten bietet auch im Gebiete der Fleisch 
versorgung der Schleichhandel, die unvermeidliche Begleit-
	        
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