Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

Lransportgesamtkosten für Schweine, 5 v. H. für Rinder und etwa 
^ v. H. für Kälber und Schafe. 
Einfacher gestaltet sich für den Konununalverband die Errechnung 
der normalen S ch l a ch t n n gSko st e n , zu denen die Kosten des 
Personals, die Gebühren des Schlachthofs, die Schlachtversicherung 
zu rechnen sind. In der Praxis findet sich leicht der hierfür auf das 
Pfund Schlachtgewicht nötige Normalaufschlag, der keine allzu 
gewichtige Rolle spielt. 
Die sonach vom Komnumalverbande zu ermittelnden Gesamt 
kosten sind auf einen Normaldurchschnitt für jede Viehgattung zu 
bringen. Sodann muß für die fernere Kalkulation die übliche 
Schla ch t gewicht S a u sbeute für jede Tiergattung ermittelt 
werden. Hier kann kein Maß für alle Zeiten gefunden werden; bei 
verschlechtertem Mästungszustand z. B. muß die Schlachtausbeute 
sinken. Bisher ergaben Schweine 85 bis 78 v. H., Kälber 68 bis 
53 v. H., Schafe 65 bis 36 v. H., Rinder 55 bis 35 v. H. vom 
Lebendgewicht an Schlachtausbeute. Jede Kommune errechnet an der 
Hand ihrer Schlachthoferfahrungen von Zeit zu Zeit die für die 
Preisberechnung zugrunde zu legende Durchschnittsausbeute. 
Die Kommune kann aber schließlich nicht einfach die Summe 
aller Gestehungskosten, geteilt durch die Normalausbeute, als Abgabe 
preis für das Schlachtgewicht festsetzen. Sie hat hierbei vielmehr 
noch zweierlei zu berücksichtigen. Zunächst ist von Bedeutung, daß 
sich das Schlachtgewicht beim Erkalten des Fleisches nicht unbeträcht 
lich vermindert, ein Verlust, den man als „W a r in g e wichts- 
verlust" zu bezeichnen pflegt. Je länger das Schlachtfleisch 
„hängt"^ also auskühlt, bis es an den Ladenfleischer gelangt, desto 
erheblicher ist dieser Warnlgeurichtsverluft. Man kann täglich bis zu 
HL v. H. des Schlachtgewichts als Verlust rechnen. Es ist sehr 
wesentlich, ob der Ladenfleischer gut ausgekühltes Fleisch erhält; je 
mehr dies der Fall ist, um so weniger braucht er seinerseits Gewichts 
verluste zu erleiden, um so weniger kann er also hierfür beträchtliche 
Unkoftenzuschläge fordern. Gemeinhin pflegt mau den Zuschlag 
von 3 v. H. für Schwund nach Eintritt des Erkaltens als beträchtlich 
und vorsichtig, berechnet aus etwa 6 Tage Aushang, zu betrachten. 
Schließlich aber sind für die Kommune von Bedeutung a l l - 
gemeine Zuschläge oder Abzüge zum Schlachtgewicht, 
welche die Preisberechnung immerhin beeinflussen. 
Als Abzüge kommen zunächst die Gewinne für Nebenaus 
beute in Frage, also aus Verkauf des Fells, Gehörns, abzuliefernder 
Fette, des Wurstguts (Blut, Eingeweide). Hierfür pflegen vom
	        
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