Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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Besonderheiten nicht bietet. — Es muß noch ermähnt werden, daß 
die Gast- und S ch a n k m i r t sch a ft e n, Kantinen und dergl., 
Fleischkarten nicht von der Kommune erhalten, da sie für ihre Speisen 
Abschnitte der Reichskartc von den Gästen abzufordern haben. Dies 
zwingt dazu, daß die vereinnahmten Abschnitte rückwärts mit ihnen zu 
verrechnen und zu beliefern, worüber später gehandelt werden soll. 
Schließlich ist erwähnenswert, daß die Versorgung in Kranken 
häusern und anderen geschlossenen Anstalten von den Kommunen 
anders als durch Fleischkarten geregelt werden kann, wobei au den 
Ersatz der Vielheit der Karten durch Gesamtbelieferung (Bezugs 
scheine und dergl.) gedacht ist. 
a) Die A u s g e st a l t u n g des K a r t e n w e s e n s. 
Zunächst wurde die Reichsfleischkarte durch die Verordnung vom 
21. August 1916 und die Bekanntmachung des Präsidenten des 
Kriegsernährungsamts vom gleichen Tage einheitlich geregelt Sie 
ist freizügig, gilt also im ganzen Reiche, muß aber allenthalben durch 
ihren Ausdruck den ausgebenden Kommunalverband und die Woche, 
für die sie Gültigkeit hat, erkennen lassen. Die Wochengeltung 
ist eingeführt, um die genaue Zuteilung des Fleisches durch die 
Fleischer zu erleichtern. Das Kriegsernährungsamt hat hierzu 
bestimmt, daß verfallene Karten im Interesse dieser Ordnung nicht 
mehr beliefert werden dürfen. Dagegen kann einzelstaatlich die Vor 
ausverwendung für künftige Wochen zugelassen werden, was beim 
Erwerb größerer Stücke (Wild, Hühner), bei Anrechnung auf Selbst 
versorgung und auch bei örtlichen Schwierigkeiten wöchentlicher Fleisch- 
verteilung gegenüber notwendig sein kann. 
Die Karten zerfallen für jede Woche in zehn Abschnitte ohne 
Nennwertangabe. Letztere setzt das Kriegsernährungsamt fest. Bis 
heute (Juni 1917) gilt die Bekanntmachung vom 21. August 1916, 
die einen Zehnte lanteil — 25 § Frischfleisch mit ein- 
gcwachsenen Knochen setzt. Letzterer Menge stehen gleich je 20 ^ 
Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, 
Speck, Rohfett oder je 50 A Wildbret, Frischwurst, Eingeweide, 
Fleischkonserven einschließlich des Dosengewichts. Hühner (Hähne 
und Hennen) werden mit 400 § Durchschnittsgewicht, junge Hähne 
bis zuZ/2 Jahre mit 200 Z- Durchschnittsgewicht angerechnet. 
Diese Gewichtszahlen sind bislang nicht verändert worden. Nur 
kann jeder Kommunalverband sie nach Z 6 Abs. 2 der Verordnung 
vom 21. August 1916 zeitweilig bei ungenügenden Fleischvorräten 
herabsetzen. Der Unterschied von Dauer- und Fri schwur st
	        
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