Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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Aufgabe der Verwaltungsbehörden der Bundesstaaten ist cs^ 
die Umlagen so unterzuverteilen, daß der unvermeidbare Eingriff in 
die Viehbestände möglichst schonend vor sich geht. Hierzu ist eine 
ständige Kenntnis der Viehbestände erforderlich. Die Reichsfleisch 
stelle hat bereits im Frühjahr 1916 die Anregung zur Schaffung von 
Viehkatastern gegeben, leider ohne daß es damals bei der Über 
lastung der Behörden und dem Mangel an Personal möglich gewesen 
wäre, die allgemeine Durchführung dieser Maßregel zu erwirken. Die 
wachsende Schwierigkeit der Viehaufbringung hat im Laufe der letzten 
Zeit jedoch einer Reihe von Landesfleischstellen Veranlassung gegeben, 
die Einrichtung von Viehkatastern nunmehr zu betreiben, um dauernd 
über die Entnahmefähigkeit der Viehbestände in den einzelnen Auf 
bringungsbezirken und -orten unterrichet zu sein. Damit die 
Viehkataster diesem Zweck entsprechen, müssen sie außer über 
den gesamten Viehbestand darüber Aufschluß geben, welche Tiere 
in den einzelnen Monaten der jeweilig laufenden Umlageperiode 
als Schlachtware abgegeben werden können. 
Um die Verteilung der für das Reich aufzubringenden Vieh- 
mengen den in den Bundesstaaten vorhandenen Beständen möglichst 
anzupassen, hat die Reichsfleischstelle darauf hingewirkt, daß außer 
den jährlichen, am 1. Dezember stattfindenden Viehzählungen alle 
Vierteljahre Viehzwischenzählungen stattfindend Auf ihre 
Anregung hin führten bereits im Sommer und Herbst 1916 ver 
schiedene Bundesstaaten vierteljährliche Erhebungen ein. Durch die 
Bundesratsverordnung vom 30. Januar 1917 (R. G. Bl. Seite 81) 
sind nunmehr für das ganze Reichsgebiet regelmäßige vierteljährliche 
Viehzählungen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember 
angeordnet, deren Ergebnisse der Errechnung der vierteljährlichen Vieh 
umlagen zugrunde gelegt werden. 
Um die Eingriffe in die Viehbestände möglichst schonend zu 
gestalten, versuchte die Reichsfleischstelle, die aufgegebenen Lieferungen 
der periodisch wechselnden Abgabefähigkeit der Viehbestände in den 
einzelnen Bundesstaaten möglichst anzupassen. Es sind in bezug aus 
die zeitliche Verschiedenheit der Lieferungsfähigkeit drei Gebiete im 
Reiche zu unterscheiden: 
Die Weidegebiete beginnen mit der Abstoßung des Viehes zur 
Schlachtung im August und liefern ihr letztes Vieh in der ersten 
Hälfte des Dezembers. Die Winterstallmastgebiete dagegen können 
ihr Schlachtvieh in der Zeit vom Januar bis Mai abgeben, wogegen 
im Süden Deutschlands und in Mitteldeutschland mit vorwiegendem 
Kleinbesitz die Viehabstoßung mehr über das ganze Jahr verteilt ist^
	        
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