Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß eine eucheitlichc Rationierung 
des Fleischverbrauchs für das gauze Reich durch Flcischkarte erfolgen 
müsse. Die Arbeiten hierüber fanden ihren Abschluß in der Ver 
ordnung vom 21. August 1916, welche die einheitliche Reichs 
fleischkarte brachte. 
Die Verordnung sieht vor, daß die Kommuualverbände die Ver 
brauchsregelung übernehmen. Sie haben demnach die Verteilung 
der Fleischkarten, die Belieferung der Fleischer sowie die Kontrolle der 
ausschließlichen Abgabe von Fleisch gegen Karten durchzuführen. Ver 
schiedene Gemeinden lösen die Aufgabe durch eine weitgehende 
Kommunalisierung der Fleischversorgung, indem sie das ihnen ge 
lieferte Vieh übernehmen, auf eigene Rechnung schlachten und den 
Fleischern die zukommende Fleischmenge liefern. Andere Gemeinden 
wiederum übernehmen nur das lebende Vieh und verkaufen es an 
die Fleischer, die dann, wie in Friedenszeiten, auf eigene Rechnung 
und Gefahr die Schlachtung durchführen. Ländliche Kommunal 
verbände, die sich aus der nächsten Umgebung versorgen können, lassen 
häufig auch den unmittelbaren Ankauf des Viehs durch ihre Fleischer- 
meister zu und überwachen lediglich die Zahl der ausgeführten 
Schlachtungen. Zur gleichmäßigen Verteilung der für den Kommunal 
verband anfallenden Vieh- und Fleischmengen an die einzelnen 
Fleischer schlossen sich die Meister in vielen Gemeinden freiwillig oder 
ans dem Zwangswege zusammen. 
Grundlegend in der Neuregelung der Versorgung war die 
FreizügigkeitderFleischkarte für das ganze Reichsgebiet. 
Die aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten bestehende Fleisch 
karte muß also in sämtlichen Teilen des Reiches ohne Rücksicht auf ihren 
Ausgabeorl eingelöst werden. Eine Abschwächung erfährt diese 
Freizügigkeit durch das zunächst in verschiedenen großen, dann aber 
auch in vielen mittleren und nunmehr auch schon in zahlreichen kleinen 
Städten entsprechend einer in der Verordnung ausgesprochenen Er 
mächtigung eingeführte System der sogenannten Kunden liste, 
eine Einrichtung, die zum Bezug von Fleisch beim Fleischer 
meister neben der Abgabe der Karte auch noch die vorherige An 
meldung des Bedarfs durch Eintragen in eine Liste notwendig macht. 
Diese Regelung wurde erforderlich, um die Belieferung der einzelnen 
Fleischer so durchzuführen, daß auch tatsächlich der gesamte Bedarf 
der bei dem betreffenden Fleischer sich versorgenden Kundschaft im 
Rahmen der zugelassenen Kartenmenge gedeckt werden konnte. Wenn 
die Fleischkarte nicht Sperrkarte bleiben, sondern Gewährkarte 
werden sollte, so mußte die Belieferung der einzelnen Fleischer durch 
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