Volltext: Die Hülsenfrüchte in der deutschen Ernährungswirtschaft [Heft 16]

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ihrem Händler schon die nötigen Mengen wieder neu beziehen könnten. 
Es blieb bei dieser Sachlage nichts anderes übrig, als die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft anzuweisen, von den von ihr zu Speisezwecken 
übernommenen Hülsenfrüchten gewisse Mengen wieder abzugeben, oder 
noch nicht übernommene Partien unter Festsetzung eines Verkaufs 
preises als Saatgutfretzugeben. Genügend Zeit, um die 
Geeignetheit dieser Mengen für Saatzwecke durch Keimprobe, Prüfung 
der Sortenreinheit usw. festzustellen, war nicht vorhanden. Selbst 
auf ausländische Hülsenfrüchte mußte zurückgegriffen werden, obwohl 
gegen sie noch besondere Akklimatisationsbedenken sprachen. Ver 
einzelte Rückschläge sind auch nicht ausgeblieben. Im ganzen ist aber 
durch diesen Eingriff viel Gutes gestiftet worden, indem 5700 Tonnen 
Saatgut beschafft worden sind, die für eine Anbaufläche von ungefähr 
28 500 Hektar genügt haben. Es handelt sich hierbei nur um Hülsen 
früchte für Speifezwecke, die im Jahre 1916 eine Anbaufläche von 
84 200 Hektar bedeckt haben. Ein Teil des in letzter Stunde be 
schafften Saatgutes mag zum Anbau von Menggetreide verwandt 
worden sein. Trotzdem wird man feststellen können, daß ohne die 
Hilfsbereitschaft der Zentral-Einkaufsgesellschaft im dritten Kriegs 
jahre der Anbau der Hülsenfrüchte zweifellos erheblich abgenommen 
haben würde. 
3. Das dritte Kriegsjahr 1916/17. 
a) Änderungen gegen das Vorjahr. Wenn auch 
durch die Form der Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte im zweiten 
Kriegsjahre der Bedarf von Heer und Marine und der Zivil 
bevölkerung einigermaßen hatte gedeckt werden können, so lag doch 
im dritten Kriegsjahre klar zutage, daß die Erfassung erheblich schärfer 
sein mußte, wenn das gesteckte Ziel, ausreichende Versorgung aller 
Verbraucher, erreicht werden sollte. Es blieb zwar bei den Grund 
zügen der Verordnung vom 26. August 1915; es wurde aber versucht, 
die hervorgetretenen Mängel und Lücken zu beseitigen. Die Ver 
ordnung wurde in ihrer neuen Fassung als„Verordnungüber 
Hülsenfrüchte vom 2 9. Juni 1916" bekannt gegeben. 
Die wichtigsten Änderungen waren folgende: 
1. Um der zwingenden Notwendigkeit Rechnung zu tragen, 
möglichst viel Hülsenfrüchte in die öffentliche Hand zu bekommen, 
konnte es nicht mehr dem freien Ermessen der Landwirtschaft über 
lassen bleiben, welche Mengen sie für die eigene Ernährung ein 
schließlich ihres Gesindes und für Saatgut zurückbehalten 
wollte. Es wurde deshalb durch die „Bekanntmachung vom
	        
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