Volltext: Die Hülsenfrüchte in der deutschen Ernährungswirtschaft [Heft 16]

25 
an Hülsenfrüchten nicht hervortreten, zumal alle sonstigen Nahrungs 
mittel noch in ausreichender Menge vorhanden waren. Erst in den 
Frühjahrsmonaten 1915 machte sich eine Knappheit an Hülsenfrüchten 
bemerkbar, die nicht nur die Preise zum sprunghaften Anziehen 
brachte, sondern auch Spekulanten auf den Plan lockte, welche im 
Handel mit Hülsenfrüchten ein geeignetes Feld ihrer Tätigkeit sahen. 
Alle möglichen Berufsklassen entdeckten ihr Talent zum Handel mit 
Hülsenfrüchten und machten ausgiebigen Gebrauch davon. Infolge 
dessen schnellten die Preise, die im Frieden höchstens 30 bis 35 Jl 
für den Doppelzentner betragen hatten, in den Frühjahrsmonaten 1915 
auf 120 bis 130 M in die Höhe. Bei der allgemein in diesen Monaten 
einsetzenden Preissteigerung und bei dem Fehlen jeder eigentlichen Er 
nährungsschwierigkeiten trat diese Preiserhöhung aber nicht dermaßen 
in die Erscheinung, daß ein staatliches Eingreifen in den Verkehr mit 
Hülsenfrüchten bereits im ersten Kriegsjahre notwendig gewesen wäre. 
2. Das zweite Kriegsjahr 1915/16. 
a) ErlaßderVerordnungvom26. August 1915. 
Ganz anders entwickelten sich die Verhältnisse im zweiten Kriegs- 
jahrc. Schon im Juni und Juli 1915, als der ungemein heiße und 
trockene Sommer eine frühe Hülsensruchternte versprach, zeigte der 
Handel die ebenso bedenkliche wie entschiedene Neigung, an die un 
gewöhnlich hohen Notpreise der Frühjahrsmonate 1915 anzuknüpfen, 
so daß eine Regelung des Verkehrs mit Hülsenfrüchten unvermeidlich 
erschien. Die Erfahrungen der Kriegswirtschaft hatten bereits ge 
zeigt, daß mit Höchstpreisen allein nichts zu erreichen war. Andererseits 
glaubte man nicht zu einer völligen Beschlagnahme übergehen zu 
können. Die Beschlagnahme der übrigen Getreidearten erschien bereits 
als ein so schwerer Eingriff in die landwirtschaftlichen Verhältniße, 
daß man nur im äußersten Notfall zu derartigen Maßnahmen sich 
verstehen konnte. Die auf Grund des § 3 des sogenannten Er 
mächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 erlassene „Bekanntmachung 
über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915" 
sah deshalb unter Bestimmung von Höchstpreisen ein Handels 
monopol vor, dessen Träger die Zentral-Einkaufsgefellschaft in 
Berlin wurde. Aus die Zentral-Einkaufsgesellschaft einigte man sich, 
weil auch aus eine erheblich stärkere Einfuhr aus den neutralen 
Ländern, namentlich aus Rumänien, gerechnet wurde und die Er 
fassung und Bewirtschaftung aller Einfuhrware der gleichen Ge 
sellschaft oblag. Es erschien deshalb als das einfachste, auch die Be 
wirtschaftung der im Inlands zu erfassenden Hülfenfrüchte dieser
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.