Volltext: Produktionszwang und Produktionsförderung in der Landwirtschaft [Heft 5]

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Solche Begünstigungen kommen, wie wir gesehen haben, in 
mannigfacher Form in Betracht. Saatgut, Futter, Düngemittel, 
Arbeitskräfte, kurz also Produktionsmittel, die sich sonst der Land 
wirt weder für Geld noch für gute Worte beschaffen kann, werden 
nach Maßgabe des vorhandenen Materials von der öffentlichen 
Gewalt denen in erster Linie zur Verfügung gestellt, die sich zur 
Übernahme solcher Produktionen verpflichten, deren Durchführung 
für die Gesamtheit am nötigsten ist. Eine Benachteiligung anderer 
Kreise liegt nicht vor, da sich jeder melden kann. Aber auch ein 
Eingriff in die Wirtschaft, wie ihn der Produktionszwang darstellt, 
wird völlig vermieden, da jeder Landwirt selbst darüber entscheiden 
kann, ob und in welchem Umfange er seinen Betrieb nach der ge 
wünschten Richtung umstellen will. Damit ist in glück- 
lichster Weise die Wahrung des vaterländischen 
Interesses mit dem jedes Einzelbetriebes ver 
bunden. 
Nach dieser Richtung bieten die Hilfsdienstpflicht und die Ein 
richtung des Kriegsamts wertvollste Handhaben gerade auch in der 
Landwirtschaft. Beschaffung von Betriebsleitern, Vorarbeitern, 
Massenarbeitern, insbesondere Gefangenen, Gespannen, Maschinen, 
militärischen Hilfskolonnen in besonders dringlichen Fällen, alles das 
fällt auf dem Gebiete der Produktionsförderung wesentlich ins 
Gewicht. 
4. Geistige Förderung. 
Über kein Gewerbe hat sich während des Krieges eine solche 
Flut von V e r o r d n u n g e n ergoffen wie über die Landwirtschaft. 
Die Wichtigkeit der Nahrungsmittelversorgung wie die Schwierigkeit 
der Aufgabe, die erst allmählich eintretende Erkenntnis der Zu 
sammenhänge, die Verschärfung der Lage durch die immer enger 
werdende Absperrung und die längere Dauer des Krieges sind 
genügende Erklärungen für diesen Umstand, welcher der Negierung 
und den anderen zuständigen Stellen sicherlich ebenso unerwünscht ist 
wie den Landwirten selbst. Eine tunlichst einheitliche und leicht 
verständliche Gestaltung der Verordnungen ist eine Aufgabe, die das 
Kriegsernährungsamt sich selbst gestellt hat. Aber es wird sich unter 
keinen Umständen vermeiden lassen, daß die Kriegs-Agrar-Gesetz- 
gebung einen beträchtlichen Umfang behält, wie auch, daß die Ver 
ordnungen nicht immer für den Laien ganz durchsichtig sind. Hier 
liegt ein Reibungswiderstand, der sicherlich das Jneinanderwirken 
der Produktionserhöhung und Anpassung in seiner Wirksamkeit stark 
beeinträchtigt. Das gilt natürlich in erster Linie vom Bauerntum,
	        
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