Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

voller. Die Fragen: „In welchen Beziehungen stehen denn 
eigentlich die Millionen von Kämpfern zu dem Grund und 
Boden, den sie mit ihrem Blute verteidigen, für wen und gegen 
wen wird dieser Boden verteidigt?", erfahren im Weltkriege 
eine neue und scharfe Beleuchtung. Erst jetzt fühlen wir so recht 
die tiefe Bedeutung des Verhältnisses zwischen dem Menschen 
und der allernährenden Erde, zwischen dem Menschen und dem 
Wohnhaus, in dem er so viele Stunden der Arbeit, der Freuden 
und Leiden verlebt hat. 
Aömischrechlliche, deuffchrechlliche Auffassung. 
Aus diesen Erwägungen fühle ich mich gedrängt, neuerlich 
auf den grundlegenden Unterschied hinzuweisen, der zwischen 
der römisch-rechtlichen Anschauung von einer unbedingten 
persönlichen Herrschaft über das Grundstück, welches selbst 
wieder eine im Verkehr stehende Sache gleich jeder anderen 
ist, und der Auffassung des deutschen Rechtes besteht, das seit 
Jahrtausenden bis vor wenigen Dezennien vom Gedanken 
der Grundleihe beherrscht war. Geliehen und anvertraut 
war der Boden zur Nutzung und zum Gebrauche. Wenn die 
alten Deutschen kein Privateigentum an Grund und Boden 
kannten — schon Julius Cäsar berichtet dies als besonders 
bemerkenswert — so hatten sie diese Einrichtung mit vielen 
Naturvölkern gemeinsam. Ganz ihnen eigen aber ist das be¬ 
harrliche Festhalten an dem Grundgedanken in der späteren 
Entwicklung. Nur so läßt sich die Einrichtung des Lehens¬ 
wesens voll verstehen, das uns in unseren Studientagen als 
eine fremdartige, kaum recht verständliche Bildung erschien. 
Begreiflicherweise, denn der römisch-rechtliche Eigentums- 
begrifs ist dem modernen Menschen von Jugend aus vertraut 
geworden. 
Die große Lebenszähigkeit, welche die deutschrechtliche 
Auffassung auf diesem Gebiete bewies, wäre auch gar nicht 
erklärbar, wenn sie nicht der christlichen so nahe verwandt wäre. 
Auch das Christentum betont überwiegend die Pflicht neben 
6
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.