Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

Volhugsvorschriflen. 
§ 29. 
Die Mitwirkimg der staatlichen Behörden und Ämter wird von den 
beteiligten Ministerien im Verordnungswege geregelt. Fm Ädrigen wird die 
Vollzugsverordnung von der k. k. niederösterreichischen Statthalters! im Ein¬ 
vernehmen mit der k. k. niederösterreichischen Finanzlandesdirektion erlassen. 
Wirksamkeilsdauer. 
§ 30. 
Die Wirksamkeit dieser Abgabeordnung beginnt mit dem Tage der Kund¬ 
machung der Vollzirgsverordnung und endet mit 31. Dezember 1917. 
Literatur 
über städtische Wohnungs- und Bodenpolitik. 
Wohnungsfürsorge in deutschen Städten. — Berlin, Carl Heymanns 
Verlag. 
Damaschke Adolf: Die Bodenreform und die Lösung der Wohnungs¬ 
frage. — Stuttgart, Berlin. 
Eberstadt Rudolf: Handbuch des Wohnungswesens und der Wohnungs¬ 
frage. — Fena, Fischer. 
Gemünd: Bodcnfrage und Bodenpolitik. — Berlin, Springer. 
Damaschke: Aufgaben der Gemeindepolitik. 
Wohnungspolitik nach dem Kriege.—Österreichischer Volkswirt 1915,46. 
Beuster Fritz: Städtische Siedlungspolitik nach dem Kriege. Ein Pro¬ 
gramm organisatorischer, finanzieller und gesetzgeberischer Ma߬ 
nahmen im Reich, Staat und Kommune. — Berlin, Heymann. 
v. Mangold: Die künftige Wohnungspolitik. — Frankfurter Zeitung Nr. 248, 
Abendblatt vom 7. September 1915. 
Maßnahmen gegen städtische Wohnungsnot nach dem Kriege. — 
Deutsche Gemeindezeitung 1915, 37, 38). 
Lindecke Otto: Die Beschaffung der zweiten Hypotheken mit Hilfe der 
Gemeinden. 
Bartack Hans: Ziele der Wiener städtischen Bodenpolitik. — Wien, Hölder. 
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