Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

Verkürzung erfolgt sind, so ist an Stelle der Abgabeerhöhung von 100 Prozent 
eine geringere Abgabeerhöhung aufzuerlegen, welche 10 Prozent der Abgabe 
und 500 K nicht übersteigen darf. 
Die Abgabeerhöhung ist nur jenem Abgabepflichtigen, der sie verursacht 
hat, falls sie jedoch durch einen Bevollmächtigten mehrerer zur ungeteilten 
Hand Zahlungspflichtiger verursacht wurde, allen Vollmachtgebern zur unge¬ 
teilten Hand vorzuschreiben. 
Die Bestimmungen der §§ 16 sowie 19 bis 22 haben für das Verfahren 
bei Abgabeerhöhungen sinngemäße Anwendung zu finden. 
Strafverfahren. 
§ 24. 
Wenn ein Abgabepflichtiger für die Veranlagung maßgebende Auskünfte 
verweigert oder wenn eine andere nach den Bestimmungen dieser Abgabeord¬ 
nung zur Erstattung von Anzeigen oder zur Auskunftserteilung verpflichtete 
Person diese verweigert, unterläßt oder unrichtige Anzeigen oder Auskünfte 
erstattet, so kann gegen diese Person eine Geldstrafe bis zu 500 K verhängt 
werden. Das Strafverfahren ist vom Wiener Magistrate als politischer Behörde 
durchzuführen. 
Zwangsweise Eintreibung. 
§ 25. 
Wird die Abgabe nicht innerhalb der im § 21 bezeichneten Frist entrichtet, 
so ist sie entweder gemäß § 4 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, 
N.-G.-Bl. Nr. 96, oder auf Grund eines vom Wiener Magistrate bestätigten 
Nücfstandsausweises im gerichtlichen Wege einzutreiben. 
Verjährung. 
§ 26. 
Bezüglich der Verjährung der Abgabe und der Abgabeerhöhung haben die 
auf die unmittelbaren Gebühren bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes 
vom 18. März 1878, N.-G.-Bl. Nr. 31, Anwendung zu finden. 
Verwendung des Ertrages der Abgabe, der Abgabeerhöhung 
und der Geldstrafen. 
§ 27. 
Der Ertrag der Abgabe und der Abgabeerhöhung fließt in die Gemeinde¬ 
kasse. Die Geldstrafen fließen in den Wiener allgemeinen Versorgungsfonds. 
Statistische Nachweisungen. 
§ 28. 
Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, der Negierung über Verlangen 
statistische Nachweisungen über die Wertzuwachsabgabe zur Verfügung zu 
stellen. 
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