Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

5% bei einer Wertsteigr. von über 10 bis einschl. 20% des Erwerbswertes 
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Ermäßigung der Abgabe. 
§ 13. 
Bei Veräußerung einer verbauten Liegenschaft ermäßigt sich die Abgabe 
für jedes Jahr des verbauten Zustandes um 1 Prozent ihres Betrages, falls 
aber die Verbauung mit Kleinwohnungshäusern im Sinne des Gesetzes vom 
28. Dezember 1911, R.-G.-Dl. Rr. 242, erfolgt ist, um je 2 Prozent, in beiden 
Fällen aber höchstens um 30 Prozent. 
Hiebei haben Liegenschaften, die nur mit Baracken, Schuppen, Garten¬ 
häusern und anderen zur vorübergehenden Benützung bestimmten Baulich¬ 
keiten bedeckt sind, nicht als verbaut zu gelten. 
Ebenso wird bei Veräußerung einer unverbauten Liegenschaft, die der 
Eigentümer seit mindestens 10 Fahren im Eigenbetriebe als Landwirt oder 
gewerbeberechtigter Gärtner benützt hat, die Abgabe für jedes Fahr dieser Nut¬ 
zung um 1 Prozent ihres Betrages, höchstens aber um 30 Prozent ermäßigt. 
Die gleiche Begünstigung tritt bei der Veräußerung unverbauter Liegen¬ 
schaften ein, die ein Einzelbaugewerbetreibender seit mindestens 10 Fahren 
als Materiallagerplatz tatsächlich und notwendigerweise in feinem Gewerbe¬ 
betriebe benützt hat. 
Die Abgabe ermäßigt sich ferner um die Gebühren, die der Veräntzerer 
auf Grund der Landesgesetze vom 3. Jänner 1904, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 18, 
und vom 11. Dezember 1913, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 1 ex 1914, bezahlt hat. 
Kommen hienach für eine Abgabeermähigung nur Teile von Liegen¬ 
schaften in Betracht, so haben für die Wertermittlung die Bestimmungen des 
§ 10 sinngemäße Anwendung zu finden. 
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