Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

5. die Gotteshäuser, Pfründen und Gemeinden der gesetzlich anerkannten 
Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die zur Bestreitung des Gottes¬ 
dienstes, der Seelsorge und des Religionsunterrichtes bestimmten Fonds und 
Anstalten derselben; 
6. Personen, welchen diese Befreiung auf Grund von Staatsverträgen 
oder sonst nach den Grundsätzen des Völkerrechts zusteht. 
Die unter Punkt 1 bis 6 angeführten Personen sind auch als Erwerber 
von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen von der Haftung für die Wert¬ 
zuwachsabgabe befreit. 
Sachliche. 
§ 3. 
Von der Entrichtung der Wertzuwachsabgabe sind weiter befreit Über¬ 
tragungen: 
1. soferne der Wertzuwachs 10 Proz. des Erwerbswertes nicht übersteigt; 
2. im Wege der Zwangsversteigerung. 
Übertragungen, welche her Wechnwachsabgabe nicht unterliegen. 
§ 4. 
Der Wertzuwachsabgabe unterliegen nicht: 
1. Übertragungen von Todes wegen an Erben oder Legatare oder durch 
unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden; 
2. Übertragungen von Nachlaßrealitäten an Erben, Legatare und Pflicht¬ 
teilsberechtigte im Zuge der Auseinandersetzung über eine Verlassenschaft 
vor deren Einantwortung; 
3. entgeltliche Übertragungen von Aszendenten an Deszendenten und 
zwischen Ehegatten; 
4. der Tausch von Grandstücken, die der landwirtschaftlichen Benützung 
dienen, behufs Arrondierung, ins »ferne derselbe die Gebührenbefreiung, 
beziehungsweise Gebührenermäßigung gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 
3. März 1868, R.-G.-Bl. Nr. 17, und des Gesetzes vom 27. Dezember 1899, 
R.-G.-Bl. Nr. 263, genießt; 
5. die Übertragungen behufs Zusammenlegung landwirtschaftlicher 
Grundstücke und behufs Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven 
und Arrondierung von Waldgrenzen durch Tausch von land- und forstwirt¬ 
schaftlichen Grundstücken und infolge von Teilung gemeinschaftlicher Grund¬ 
stücke, soferne diese Übertragungen die Befreiung von den staatlichen Vermö¬ 
gensübertragungsgebühren im Sinne der Gesetze vom 7. Zum 1883, R.-G.- 
Bl. Nr. 92, 93 und 94, und vom 21. April 1909, R.-G.-Bl. Nr. 131, genießen; 
6. der freiwillige Austausch von Grundstücken zur Herbeiführung zweck¬ 
mäßiger Gestaltung von Baugründen, soferne diese Tatsache von der kompe¬ 
tenten Baubehörde bestätigt erscheint und überdies die etwaige Herauszahlung 
1000 K nicht übersteigt. 
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