Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

Abgabeordnung 
betreffend die Einführung einer Gemeindeabgabe vom 
Wertzuwachse von Liegenschaften im Gebiete der k. k. 
Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. 
§ l. 
Bei der bücherlichen oder außerbücherlichen Übertragung einer im Wiener 
Gemeindegebiete gelegenen bebauten oder unbebauten Liegenschaft oder eines 
Liegenschaftsanteiles wird eine Abgabe vom Wertzuwachs erhoben. 
Der Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) steht die 
Einbringung einer solchen in das Vermögen einer Gesellschaft durch einen 
Gesellschafter sowie die Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen in jenes 
eines Gesellschafters gleich. 
Der Wechsel im Personenstände einer offenen Handelsgesellschaft, einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem 
Rechte und der Wechsel im Personenstände der persönlich haftenden Gesell¬ 
schafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
in deren Besitze sich Liegenschaften befinden, ist der Übertragung eines ideellen 
Anteiles an diesen Liegenschaften in jenem Ausmaße, welches dem Deteili- 
gungsverhältnis des ausscheidenden, beziehungsweise neu eintretenden Gesell¬ 
schafters an dem Gesellschaftsvermögen entspricht, gleichzuhalten. Fn gleicher 
Weise ist eine Änderung im Anteilsverhältnisse der Gesellschafter ohne Wechsel 
des Personenstandes zu behandeln. 
Befreiung von der Werizuwachsabgabe, 
Persönliche. 
§ 2. 
Bon der Entrichtung der Wertzuwachsabgabe sind als Veräußerer von 
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen befreit: 
1. Der Kaiser; 
2. der Staat und die vom Staate verwalteten oder dotierten Fonds; 
3. das Land Niederösterreich und die vom Lande verwalteten oder do¬ 
tierten Fonds; 
4. die Gemeinde Wien und die von ihr verwalteten Fonds; 
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