Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

Aufsicht über Wohnungsbenützung, Wohnungs- 
Uberfüllung. 
Auch hier sind wieder zwei Gruppen der Aufsichtstätigkeit 
zu unterscheiden. Die erste hängt mit der Frage der Wohnungs- 
überfüllung zusammen, die zweite mit der Frage der.Wohnungs- 
pslege. Über die Frage der Wohnungsübersüllung fehlt es 
bisher gänzlich an gesetzlichen oder sonst rechtlich verbindlichen 
Grundlagen. Auch in dem Kreise der Wissenschaft ist über das 
anzusprechende Mindestmaß von Kubikinhalt der Wohnung, 
Mindestmaß der Bodenfläche usw. kaum eine Einigung in rein 
theoretischer Beziehung, geschweige denn über das Maß des 
praktisch Durchzusetzenden erreicht worden. Zu Zeiten eines 
Kleinwohnungsmangels ergibt sich natürlich auch hier die schwie¬ 
rige Frage, wo denn die in irgend einer Wohnung als über¬ 
zählig befundenen Personen unterzubringen seien. Die Frage 
ist schwer zu beantworten, wenn es sich um Aftermieter handelt, 
sie ist aber fast unlösbar, wenn die Überfüllung durch eine 
zahlreiche Familie entstanden ist, der die Mittel für eine größere 
Wohnung fehlen. Bessere Aussicht ergibt sich für die Durch¬ 
führung des letzten Zweiges der Wohnungsaufsicht, die Über¬ 
wachung der Wohnungshaltung im engeren Sinne. Wenn 
hiefür auch keine gesetzlichen Bestimmungen bisher bestehen, 
so läßt sich doch vielleicht auf gütlichem Wege ein oder das andere 
erreichen. Die Gefahr droht natürlich noch immer, daß gerade 
durch die Wirkungslosigkeit irgend einer zu schaffenden Aufsicht 
das ganze Institut in der öffentlichen Beurteilung entwertet 
wird. Ich habe schon vorhin erwähnt, daß die ganze Wohnungs¬ 
politik der Gemeinde nur durch ziemlich kunstvolle Auslegungen 
rechtlich begründet werden kann. Wenn man diese Ausle¬ 
gungen auch, wie dies von verschiedenen Rechtslehrern geschehen 
ist, billigt, so bleibt doch gerade für die Wohnungsaufsicht die 
Lücke am größten, derm hier fehlt es nicht nur an einer die 
Gemeinde berechtigenden Bestimmung, sondern die Bestim¬ 
mungen über den Schuh des Hausrechtes stellen sich geradezu 
als Verbotsmaßregel gegen eine wirksame Tätigkeit dar. Es 
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