Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

außerordentliche Fälle beschränkt. Von der Wirkung der Ver¬ 
ordnung wurde diejenige Wohnung ausgenommen, deren 
Mietzins in Budapest 5000, in Städten mit mehr als 20 000 
Einwohnern 3500 K und in kleineren Orten 2500 K über¬ 
schreitet. Diese Verordnung, welche ich ihrer Wichtigkeit 
halber etwas ausführlicher besprochen habe, ist naturgemäß 
Gegenstand vieler Anfeindung gewesen. Es ist richtig, daß sie, 
wie alle ähnlichen Maßnahmen, eine gewisse Ungerechtigkeit 
ausübt, da jene Wohnungen, deren Zins zu hoch gestellt war, 
als er überhaupt erreichbar schien, die vielleicht sogar zu den 
geforderten Zinsen kaum Mieter gesunden hätten, durch die 
Vorschrift gar nicht berührt werden; dagegen trifft diese Ver¬ 
ordnung jene Hausherren, welche in wohlwollender und 
konservativer Weise durch viele Jahre hindurch keine Miet¬ 
zinssteigerung vorgenommen haben, angesichts der allgemeinen 
Teuerung empfindlich. Das größte Bedenken, das gegen die 
Verordnung geltend gemacht wurde, betrifft aber nicht ihre 
gegenwärtige Wirksamkeit, sondern den Zeitpunkt, in welchem 
zur Aufhebung dieser Kriegsverordmmg geschritten wird. Es 
ist sehr schwer eine Form zu finden, welche eine solche Auf¬ 
hebung ermöglicht, ohne gerade jene Wirkung herbeizuführen, 
welche durch die Verordnung ausgeschlossen werden sollte. 
Andererseits muß zugegeben werden, daß gerade auf dem 
Gebiete der Wohmmgen eine derartige Verordnung wirkungs¬ 
voller ist, wie bei Lebensmitteln oder ähnlichem, da hier nicht 
mit der sonst üblichen Wegschaffung und Verheimlichung zu 
rechnen ist. Welche Maßnahmen auf diesem Gebiete aber 
immerhin als zweckmäßig erscheinen mögen, sicher ist es nicht 
Sache der Gemeindeverwaltung, sondern der Staatsverwaltung, 
regelnd und ordnend einzutreten.*) 
Wohnungsaufsichl. 
Sache der staatlichen Gesetzgebung ist es auch, die Voraus¬ 
setzungen für eine wirksame Wohnungsaufsicht zu schaffen. 
*) Inzwischen hat die Gesamtregierung mit der Verordnung vom 
26. Jänner 1917 „Über den Schutz der Mieter" eingegriffen. 
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