Volltext: Städtische Wohnungspolitik [21/22]

war sie leicht und ohne große Reibungen zu verwirklichen; 
in dem Maße, als aber boden-und wohnungspolitische Momente 
in den Inhalt der Gesetze getragen werden, vermehren sich 
naturgemäß die Reibungsflächen und neben jenen Bestimmun¬ 
gen, welche Interessengegensätze berühren und daher umstritten 
werden, werden auch solche Bestimmungen umfochten, bezüglich 
deren es zweifelhaft ist, nach welcher Richtung hin ihre Ent¬ 
wicklung beeinflußt. Ich hoffe, daß die ernste Kriegszeit hier, 
wie auf so vielen anderen Gebieten einen billigen Ausgleich 
der Interessen ermöglichen wird. Auch hier wird man erkennen 
müssen, daß die öffentliche Verwaltung vor ganz neuen Auf¬ 
gaben steht. 
Wohnungspolitik vor dem Kriege. 
Wenn ich mich von der Frage der Bodenpolitik nunmehr 
der Wohnungspolitik im engeren Sinne und zwar zunächst 
jener vor dem Kriege zuwende, so möchte ich mich auch hier 
auf jene Gebiete städtischer Wohnungspolitik beschränken, 
auf denen es der Gemeindeverwaltung Wiens vergönnt war, 
neue Wege einzuschlagen. 
Erbbaurecht. 
Da ist es vor allem das Erbbaurecht oder, wie der öster¬ 
reichische gesetzliche Ausdruck lautet, das Baurecht, welches 
von der Gemeinde Wien als erster in Österreich in großem 
Umfange angewendet wurde. Seine Anwendung gebot sich 
sowohl aus boden- wie aus wohnungspolitischen Rücksichten. 
Ich habe vorhin die Notwendigkeit des Grunderwerbes durch 
die Gemeinden und den ziemlich beträchtlichen Grunderwerb 
der Gemeinde Wien in den letzten Jahren erwähnt. 
Bisherige Schwierigkeit der Grundverwertung. 
Sobald nun die Frage der Grundverwertung auftritt, 
erhebt sich hier eine große Schwierigkeit; behält die Gemeinde 
den Grund unverbaut im Besitz, so verringert sich die Mög¬ 
lichkeit der Herstellung von Wohnungen und trägt bei zur 
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