Volltext: Statuten der Lokalbahn Lambach-Vorchdorf-Eggenberg

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Je fünf gezeichnete und volleingezahlte Aktien geben 
das Recht auf eine Stimme in der Versammlung. 
Die konstituierende Generalversammlung ist beschlußfähig, 
wenn mindestens der zehnte Teil des im § 7 festgesetzten 
Aktienkapitals vertreten ist. 
Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Stimmen¬ 
zähler, welch letztere zugleich als Protokolls-Verifikatoren zu 
fungieren haben, werden von der Versammlung aus ihrer 
Mitte gewählt. 
Uber die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, 
welches von dem Vorsitzenden, den zwei Verifikatoren und 
von einem der Verhandlung beizuziehenden k. k. Notar zu 
beglaubigen ist. 
Der konstituierenden Generalversammlung stehen sämt¬ 
liche Befugnisse zu, welche laut § 21 der Generalversammlung 
der Aktionäre Vorbehalten sind; insbesondere hat dieselbe den 
Verwaltungsrat, sowie den Revisionsausschuß nach Maßgabe 
der Bestimmungen der §§ 24, 28, 29, 30, 31 und 35 zu wählen. 
II. Abschnitt. 
Gesellsehaftskapital. 
§ 7. 
Das Gesellschaftskapital ist mit dem Betrage von 571.000 
Kronen festgesetzt und zerfällt in 2855 Stück auf den Inhaber 
lautenden Aktien zu 200 Kronen. Von den ebenerwähnten 
Aktien hat die k. k. Staatsverwaltung 1340 Stück im Betrage 
von 268.000 Kronen, und zwar als Gegenwert für die von ihr 
zugunsten des Bahnunternehmens beigestellten und nach Über¬ 
einkommen bewerteten Oberbau-Materialien und Fahrbetriebs¬ 
mittel übernommen. Das Erzherzogtum Österreich ob der 
Enns hat ferner die Übernahme von 200 Stück Aktien“ im 
Betrage von 40.000 Kronen zugesichert und wurden die rest¬ 
lichen 1315 Stück Aktien im Betrage von 263.000 Kronen 
von den Interessenten gezeichnet und voll eingezahlt.
	        
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