Volltext: Statuten der Lokalbahn Lambach-Vorchdorf-Eggenberg

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§ 36. 
Der Revisionsausschuß hat die Richtigkeit der Jahres¬ 
rechnungen zu prüfen; er ist zu diesem Behufe berechtigt, in 
die Bücher der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, Aufklärungen 
zu verlangen und hat seinen Befund der Generalversammlung 
vorzulegen: 
Die Mitglieder desselben erhalten keinerlei Entgelt für 
ihre Mühewaltung. 
IV. Abschnitt. 
Jahresrechnung, Dividende, Kapitalreserve und 
gesellschaftliche Fonde. 
§ 37. 
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Jänner 
und endet mit dem letzten Dezember eines jeden Jahres. 
Als erstes Geschäftsjahr hat jedoch ausnahmsweise der 
Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit der Gesellschaft (§ 5) 
bis zum letzten Dezember des der ßetriebseröffnung der im 
§ 1 bezeichneten Lokalbahn Lambach—Vorchdorf—Eggenberg 
nachfolgenden Jahres zu gelten. 
§ 38. 
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden die Rech¬ 
nungen abgeschlossen und wird nach Vorschrift des Gesetzes 
und nach Maßgabe der diesfalls von der k. k. Staatsverwaltung 
etwa zu treffenden Anordnung die Bilanz aufgestellt, welche 
sohin mit dem Befunde des Revisionsausschusses (§ 36) von 
dem Verwaltungsrate der ordentlichen Generalversammlung 
(§ 21, lit. c) vorzulegen ist. 
§ 39. 
Das Jahreseinkommen der Gesellschaft wird gebildet: 
a) Aus dem Bruttoerträgnisse der gesellschaftlichen Bahn¬ 
linien, wie sich dasselbe aus der von der k. k. Staatseisen¬ 
bahn-Verwaltung aufzustellenden Betriebsrechnung ergibt;
	        
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