Volltext: Statuten der Lokalbahn Lambach-Vorchdorf-Eggenberg

9 
gungsquote entsprechende Anzahl von Aktien statt im Wege 
der Verlosung durch Ankauf derselben aus freier Hand der 
Tilgung zuzuführen. 
III. Abschnitt. 
Organisierung und Verwaltung der Gesellschaft. 
§ 11. 
Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden besorgt: 
a) durch die Generalversammlung der Aktionäre; 
b) durch den Verwaltungsrat; 
c) durch den Revisionsausschuß. 
a) Die Greneralyersammlimg. 
§ 12. 
Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der 
Aktionäre. 
Ihre statutenmäßig gefaßten Beschlüsse sind für alle 
Aktionäre bindend. 
§ 13. 
Die ordentliche Generalversammlung tritt nach Ablauf 
des ersten Geschäftsjahres (§37) alljährlich einmal, spätestens 
im Monate Juni, am Sitze der Gesellschaft zusammen. 
Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Ver¬ 
waltungsrate einzuberufen, wenn dies nach dem Ermessen des¬ 
selben erforderlich erscheint oder in einer Generalversammlung 
beschlossen oder von einem oder mehreren Aktionären, dessen, 
beziehungsweise deren Aktienbesitz mindestens den zehnten 
Teil des noch nicht amortisierten Aktienkapitals repräsentiert 
und welcher, beziehungsweise, welche diesen Besitz durch De¬ 
ponierung der Aktien bei der Gesellschaftskasse oder bei einem 
k. k. Notar, beziehungsweise in Gemäßheit des § 15, Absatz 2, 
nachgewiesen haben, unter Angabe des Zweckes und der 
Gründe schriftlich gefordert wird. 
2
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.